Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Ordner Praevention LRA

23 Nachweispflicht der Altersgrenze § 2 Abs. 2 JuSchG Personen bei denen nach dem Jugend- schutzgesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Die Über- prüfungspflicht ist nur in Zweifelsfällen vorge- schrieben; demnach besteht keine generelle Pflicht zur umfassenden Alterskontrolle beim Einlass. Veranstalter, die auf der rechtlich si- cheren Seite sein wollen, werden regelmäßig Einlasskontrollen durchführen müssen. Wird die Altersgrenze unterschritten, muss man sich die Vorlage einer schriftlichen Vereinba- rung und einen Altersnachweis des Begleiters zeigen lassen. Jugendliche, die alleine ange- troffen werden, müssen unverzüglich zum Verlassen des Veranstaltungsgeländes ange- halten werden. Öffentliche oder private (geschlossene) Veranstaltung Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt und allgemein zugänglich ist. Auf die Bezeich- nung durch den Veranstalter kommt es dabei nicht an. Eine Veranstaltung ist im Umkehrschluss nur dann nichtöffentlich („privat“), wenn der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Somit müsste in diesem Fall vor Beginn der Veranstaltung eine Auflistung aller Teilnehmer nach Namen theoretisch möglich sein. Öffentlich wird eine „private“ Veranstaltung (Feier, Fete, Party etc.) dann, wenn die Geschlossenheit nicht mehr streng eingehalten wird, sondern weitere beliebige Personen Zutritt finden. Dies gilt sogar, wenn nur eine weitere Person eingelassen wird/ anwesend ist. Eindeutigen Öffentlichkeitscharakter erhal- ten (auch private) Veranstaltungen durch öf- fentliche Werbung, z.B. in Form von Plakaten, Flyern, Einladungen über die verschiedenen Social Networks, etc. Ordnungsamt Jede öffentliche Veranstaltung muss bei der Gemeindeverwaltung, also beim zuständigen Ordnungsamt der Gemeinde, gemeldet wer- den. In der Regel muss ein Gestattungsantrag gestellt werden (siehe Gestattungsantrag). Das Ordnungsamt gibt den Bescheid mit allen Auflagen an die zuständigen Ämter und Behörden weiter. (Jugendamt, Polizei, Bau- hof für Straßensperrungen, Gesundheitsamt usw.).