Arbeitserlaubnis

Für Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz besitzen, gilt:


Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (selbständige Tätigkeit und/oder unselbständige Beschäftigung) bedarf der vorherigen behördlichen Genehmigung. Diese Genehmigung wird von der Ausländerbehörde erteilt und in den Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung) eingetragen. Ein Ausländer darf also eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt (§ 4 Abs. 3 AufenthG). In Zweifelsfällen gibt Ihnen Ihre Ausländerbehörde gerne Auskunft.


Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz gilt: Für die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung im Bundesgebiet wird keine Arbeitserlaubnis benötigt.

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