Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland — Aufenthaltstitel
Für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bedürfen Ausländer eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union (z.B. Richtlinie 2004/38/EG-Freizügigkeitsrichtlinie) oder durch Rechtsverordnung (z. B. Verordnung(EG) Nr. 539/2001 — EG-VisaVO) etwas anderes bestimmt ist (§ 4 Aufenthaltsgesetz — AufenthG). Der Aufenthaltstitel ist vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Generalkonsulat) einzuholen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet für längerfristige Aufenthalte setzt grundsätzlich die Einreise mit dem für den geplanten Aufenthaltszweck erforderlichen Visum voraus. Ausnahmen hierzu sind in den §§ 39 — 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelt.
Die Einholung des Aufenthaltstitels für kurzfristige Aufenthalte bis zu 90 Tagen ist im Bundesgebiet ausgeschlossen.
Bitte erkundigen Sie sich deshalb immer vor Ihrer Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Generalkonsulat) oder bei der für Ihren Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, ob Sie für Ihren geplanten Aufenthalt einen Aufenthaltstitel benötigen.
Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- Visum (§ 6 AufenthG)
- Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG)
- Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a AufenthG).
Bitte beachten Sie:
Seit dem 1. Januar 2006 werden Aufenthaltstitel (Etiketten und Trägerformulare) nur noch mit integriertem Lichtbild ausgestellt. An die vorzulegenden Lichtbilder werden bestimmte Anforderungen gestellt (Biometrietauglichkeit).