Landkreis Augsburg (Druckansicht)

Erlöschen des Aufenthaltstitels
§ 51 Abs. 1 AufenthG regelt, in welchen Fällen ein Aufenthaltstitel erlischt:
- mit Ablauf der Gültigkeit
- mit Eintritt einer auflösenden Bedingung (z.B. bei Studienaufenthalten, bei Au-Pair-Aufenthalten, ..., wenn die Aufenthaltserlaubnis in der Auflage folgenden Passus enthält: „... Der Aufenthaltstitel erlischt mit ...” oder „... Der Aufenthaltstitel erlischt vorzeitig mit ...”)
- mit Stellung eines Asylantrags nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG
- durch Rücknahme
- durch Widerruf
- durch eine Ausweisung
- mit Bekanntgabe einer Abschiebungsandrohung nach § 58a AufenthG
- mit Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehendem Grunde
- mit Ausreise, sofern eine Wiedereinreise nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist erfolgt.
Ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 — 5 AufenthG erlischt darüber hinaus mit Stellung eines Asylantrages (§ 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG).
Ausnahmen:
Ihre Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn Sie nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
- Rechtmäßiger Aufenthalt über 15 Jahre
Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn Sie sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Das gilt auch für Ihren ausländischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, wenn Sie mit diesem in ehelicher Lebensgemeinschaft leben und auch dieser eine Niederlassungserlaubnis besitzt und der Lebensunterhalt gesichert ist. Die Ausländerbehörde stellt eine Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens der Niederlassungserlaubnis aus. Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise erforderlich sein. Die Gebühr für die Ausstellung dieser Bescheinigung beträgt 18 Euro. - Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher
Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn Sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben, die eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland fortbestand und im Bundesgebiet nach Ihrer Wiedereinreise weiterhin besteht. Die Ausländerbehörde stellt eine Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens der Niederlassungserlaubnis aus. Diese Bescheinigung, kann für die Wiedereinreise erforderlich sein. Die Gebühr für die Ausstellung dieser Bescheinigung beträgt 18 Euro.