Landkreis Augsburg (Druckansicht)

Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist im Ausländergesetz wie folgt geregelt:
Generalnorm (§ 9 Abs. 2 AufenthG)
Für folgende Personengruppen gibt es spezielle Erteilungsgrundlagen:
- Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG)
- Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen (§ 18b AufenthG)
- Niederlassungserlaubnis für Selbständige (§ 21 Abs. 4 AufenthG)
- Niederlassungserlaubnis für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Deutscher (§ 28 Abs. 2 AufenthG)
- Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge (§ 26 Abs. 3 AufenthG)
- Niederlassungserlaubnis für ausländische Staatsangehörige mit langjährigem humanitären Aufenthalt (§ 26 Abs. 4 AufenthG)
- Niederlassungserlaubnis für minderjährig eingereiste oder in Deutschland geborene ausländische Staatsangehörige (§ 35 Abs. 1 AufenthG)
- Niederlassungserlaubnis für ehemalige Deutsche (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)