Unionsbürger und Staatsangehörige der EWR-Staaten
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union* und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz - FreizügG/EU). Dasselbe gilt für Staatsangehörige der EWR-Staaten**.
Unionsbürger und Staatsangehörige der EWR-Staaten bedürfen für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Freizügigkeitsbescheinigungen werden seit 29. Januar 2013 nicht mehr ausgestellt.
Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind!
Die Staatsangehörigen von Bulgarien, Kroatien und Rumänien genießen ein eingeschränktes Freizügigkeitsrecht. Sie dürfen eine unselbständige Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben (Arbeitserlaubnis).
*Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Slowenien, Ungarn, Malta, Zypern
** Norwegen, Island und Liechtenstein