Melderecht
Am 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft und brachte einige Änderungen mit sich, die seitdem bei einem Wohnungswechsel beachtet werden müssen.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde seiner Wohnsitzgemeinde anzumelden.
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden.
Darüber hinaus müssen Bürgerinnen und Bürger künftig bei Anmeldungen persönlich vorsprechen und ein gültiges Pass- oder Ausweisdokument zur Identifikation vorlegen.
Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes wurde zudem die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An- und Abmeldung eingeführt. Wohnungsgeber beziehungsweise die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern künftig den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die sogenannte Wohnungsgeberbescheinigung muss daher bei der Anmeldung bei der Meldebehörde vorgelegt werden.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Meldepflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wer den Ein- oder Auszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
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