Personalausweis - Reisepass
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet ein gültiges Ausweisdokument zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, oder wenn sie sich ohne der Meldepflicht zu unterliegen überwiegend in Deutschland aufhalten. Auf Antrag kann ein Personalausweis auch ausgestellt werden, wenn die Person noch nicht 16 Jahre alt ist oder weil sie der Meldepflicht nicht unterliegt, weil sie keine Wohnung in Deutschland hat. Macht eine Person glaubhaft, dass sie sofort einen Personalausweis benötigt, kann ihr ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden. Ab 1. November 2010 wurde der neue Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion, mit Unterschriftsfunktion (qualifizierte elektronische Signatur) und hoheitlicher Biometriefunktion eingeführt.
Zuständig für die Beantragung eines Personalausweises ist Ihre Wohnsitzgemeinde. Ihre Wohnsitzgemeinde berät Sie gerne und hält Informationsmaterial für Sie bereit.
Der Ausweispflicht genügt auch wer im Besitz eines gültigen Reisepasses ist. Für Kinder kann ein Kinderpass beantragt werden. Für Reisen in das außereuropäische Ausland benötigen Sie in der Regel einen Reisepass. Zuständig für die Beantragung eines Reisepasses ist ebenfalls Ihre Wohnsitzgemeinde. Die Ausstellung des Personalausweise und der Pässe erfolgt über die Bundesdruckerei. Die Bearbeitung kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Beantragen Sie Ihr Ausweisdokument rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit oder einer geplanten Reise. Berücksichtigen Sie auch, dass Sie je nach Reiseziel evtl. ein Visum bei der Auslandsvertretung des jeweiligen Landes beantragen müssen (über Einreisebestimmungen kann Ihnen aktuell nur die Auslandsvertretung des jeweiligen Landes Auskunft erteilen).
Hinweis:
Die Wohnsitzgemeinde kann für eine verspätete Aushändigung des Ausweisdokumentes nicht in Regress genommen werden.
Die Passbehörden sind verpflichtet personenbezogene Daten aus den Personenstandsbüchern (in der Regel Geburtsurkunde) zu entnehmen. Sich daraus ergebende Abweichungen können nicht berücksichtigt werden.
Der Antragsteller ist bei der Beantragung verpflichtet seine Staatsangehörigkeit/en der Passbehörde gegenüber mitzuteilen.
Wer nicht im Besitz eines gültigen Ausweisdokumentes ist handelt ordnungswidrig.
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