Einbürgerung


Ausländische Mitbürger, die seit mindestens acht Jahren dauernd in Deutschland leben und die in § 10 StAG genannten Voraussetzungen erfüllen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung (Anspruchseinbürgerung gem. § 10 StAG). In einigen Fällen kommt eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer in Betracht. Beispielsweise kann diese bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs auf sieben Jahre verkürzt werden. Auch Deutschverheiratete können bereits bei einer Aufenthaltsdauer von drei Jahren eingebürgert werden, wenn gleichzeitig die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren besteht (Ermessenseinbürgerung gem. § 9 StAG). Einbürgerungsbewerber, die nicht alle Anspruchsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung erfüllen, können in bestimmten Fällen im Rahmen einer Ermessungseinbürgerung nach § 8 StAG eingebürgert werden. Einbürgerungsanträge erhalten Sie beim Landratsamt Augsburg — Staatsangehörigkeitsbehörde, bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder auf der Internetseite des Landkreises Augsburg. Eine Stellungnahme der Gemeindeverwaltung auf dem Antrag ist nicht mehr erforderlich.

Voraussetzungen:
Für eine Anspruchseinbürgerung müssen Sie zu dem achtjährigen (rechtmäßigen und gewöhnlichen) Aufenthalt weitere Voraussetzungen erfüllen:
ein

  • unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzen;
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen; fehlt der Nachweis, ist eine Sprachprüfung (Zertifikat Deutsch B1) erforderlich;
  • ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ablegen;
  • eine Erklärung abgeben, dass Sie keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgen oder verfolgt haben; dies wird in jedem Fall von den Sicherheitsbehörden überprüft;
  • den Lebensunterhalt grundsätzlich mit Erwerbstätigkeit sichern können;
  • keine Straftaten begangen haben; Bagatelldelikte bleiben außer Betracht
  • die bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben; hiervon ausgenommen sind Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz;
  • über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen.

 

Notwendige Unterlagen:

  • Einbürgerungsantrag
  • Aktuelles Lichtbild
  • Geburtsurkunde, auch evtl. Heiratsurkunde und ggf. Scheidungsurteil
    (soweit es sich nicht um deutsche oder internationale Urkunden handelt, ist zusätzlich die Übersetzung durch einen amtlich beeidigten Dolmetscher erforderlich)
  • Gültiger Nationalpass mit Aufenthaltstitel
  • Nachweise über Ihre Deutschkenntnisse
    (Schulzeugnisse, Zertifikate, Nachweise über eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung. Können keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden, ist der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache durch ein Sprachzertifikat Deutsch B1 einer anerkannten Sprachenschule nachzuweisen).
  • Nachweis über ausreichende Kenntnisse der staatlichen Ordnung „Test Leben in Deutschland”
    (Zeugnis über mindestens einen anerkannten Schulabschluss, Nachweise über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit dem dazugehörigen Abschlusszeugnis der Berufsschule. Können diese Nachweise nicht beigebracht werden, sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in der Regel durch ein Sprachzertifikat Deutsch B1 einer anerkannten Sprachschule nachzuweisen)
  • Einkommensnachweise der Familienmitglieder der letzten drei Monate
    (bei selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit eine betriebswirtschaftliche Auswertung)

Im Bedarfsfall kann die Staatsangehörigkeitsbehörde weitere Unterlagen/Dokumente anfordern. Wir empfehlen Ihnen daher, sich vorab telefonisch zu erkundigen, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

Für eine Einbürgerung auf dem Ermessensweg (§§ 8, 9 StAG) sind in der Regel weitere Unterlagen/Dokumente erforderlich.

  • handgeschriebener Lebenslauf
  • aktuelle Rentenversicherungsauskunft
  • Nachweise über bestehende Altersvorsorge
    (Lebensversicherung , freiwillige Rentenversicherung, freiwillige Absicherung gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bei selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit)
  • Kaufvertrag bzw. Mietvertrag
  • aktueller Rentenversicherungsverlauf und Renteninformationen

 

Gebühr:

Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 Euro pro Person. Für miteingebürgerte minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen beträgt die Gebühr jeweils 51 Euro.
Eine Gebühr fällt auch an, wenn der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt wird.


Zuständigkeit für Einbürgerungsanträge:

Anne Graf Buchstabe A — C
Maximilian Schindler Buchstabe D — J
Leonie Schneider K — N
Ulrike Geißelmaier-Miesl O — S
Ingeborg Bauer Buchstabe Sch, St, T — Z

Ansprechperson

Vorname Name Telefon Fax E-Mail
Ingeborg
Bauer
(0821) 3102-2246 (0821) 3102-1246
Ulrike
Geißelmaier-Miesl
(0821) 3102-2302 (0821) 3102-1302
Anne
Graf
(0821) 3102-2238 (0821) 3102-1238
Maximilian
Schindler
(0821) 3102-2332 (0821) 3102-1332
Leonie
Schneider
(0821) 3102-3067

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