Jugendschutz
Zweck des erzieherischen und ordnungsrechtlichen Jugendschutzes ist es, Kinder und Jugendliche vor Risiken für ihre körperliche und geistige Entwicklung zu schützen.
Zum Aufgabengebiet der Jugendschutz-Fachkräfte gehören die Information, Beratung und Aufklärung von Eltern, Gewerbetreibenden, Behörden, freien Trägern und der „breiten Öffentlichkeit”.
Auch die Kooperation und Vernetzung mit anderen Institutionen, die Jugendschutzaufgaben wahrnehmen stellen wichtige Handlungsfelder des Jugendschutzes dar.
Jugendschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und kann im Landkreis nur dann erfolgreich sein, wenn alle zuständigen Behörden oder Stellen — dazu gehören unter anderem Jugendamt, Ordnungsamt, Gewerbeamt, Gesundheitsamt, Polizei, Gemeinden, Schulen, freie Träger, Veranstalter und Gewerbetreibende „vor Ort” — vertrauensvoll zusammenarbeiten.
Zum besseren Verständnis
Wenn es um Jugendschutz geht, tauchen unter anderem die Begriffe „Kinderschutz”, „Jugendschutz” und „Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz” auf. Wichtig ist nach unserer Auffassung die Unterscheidung zwischen
- dem „Kinderschutz” im Sinne des Bundeskinderschutzgesetzes und
- dem „Kinder- und Jugendschutz” im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.
Es handelt sich dabei um zwei unterschiedliche Aufgabenfelder, die voneinander abgegrenzt zu betrachten sind — auch wenn es in der praktischen Arbeit einzelne Schnittmengen gibt.
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz (gesetzliche Grundlage: §14 Sozialgesetzbuch VIII) bezieht sich auf die Vorbeugung gegen mögliche Gefährdungslagen von Kindern und Jugendlichen wie beispielsweise Gewalt-, Medien- und Suchtgefährdungen.
Maßnahmen der Prävention in diesem Bereich sind in der Regel „kindbezogen”, das heißt sie haben zum Ziel, Kinder und Jugendliche so zu fördern und in ihren Kompetenzen zu stärken, dass sie eigenverantwortlich mit diesen Gefährdungen umzugehen lernen.
Kinderschutz
Demgegenüber geht es im Bundeskinderschutzgesetz um Kindeswohlgefährdungen (im Wesentlichen sind dies Vernachlässigung, Misshandlung, sexueller Missbrauch), also um das (gegebenenfalls strafrechtlich relevante) Fehlverhalten von Personen, die Verantwortung für Kinder und Jugendliche haben (zum Beispiel in der Jugendarbeit).
Gegen diese Gefährdung können sich auch noch so „gestärkte” Mädchen und Jungen in der Regel nicht alleine schützen. Deshalb liegt die Verantwortung für Prävention hier in erster Linie bei den Erwachsenen. Sie kann nicht durch kindbezogene Programme erreicht werden, sondern notwendig sind dafür (strukturelle) Schutzkonzepte, die Gefährdungen erkennen und verhindern.