Fragen und Antworten zur Jugendschöffenwahl 2023
- Mit welchem zeitlichen Aufwand ist zu rechnen?
Eine Amtsperiode dauert fünf Jahre ( 2024 bis 2028). Hauptschöffinen und -schöffen haben in der Regel nicht mehr als zwölf ordentliche Sitzungen pro Jahr, außer es ergeben sich in einem speziellen Fall zusätzliche Verhandlungstage.
- Bekomme ich Nachricht, ob ich ausgewählt wurde?
Die Auswahl der Jugendschöffinen bzw. Jugendschöffen erfolgt durch den Wahlausschuss des Amtsgerichts im Herbst 2023. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht gewählt wurden, werden vom Amtsgericht nicht gesondert benachrichtigt.
- Was sind Haupt- bzw. Hilfsschöffen?
In der Funktion als Hilfsschöffin bzw. -schöffe werden Sie herangezogen, wenn Hauptschöffen (z. B. wegen Krankheit) nicht an einer Verhandlung teilnehmen können.
- Welche Aufgaben haben Jugendschöffinnen / Jugendschöffen?
Auch Jugendliche und Heranwachsende müssen sich vor Gericht verantworten. Für sie sind die Jugendgerichte und Jugendkammern bei den Amts- und Landgerichten zuständig. Neben den Berufsrichtern sind dort Laienrichter (Schöffen) tätig, die in den Hauptverhandlungen in gleichem Umfang und mit gleicher Stimme wie die Berufsrichter teilnehmen; sie tragen in gleicher Weise Verantwortung für das Urteil.
- Bekomme ich eine Einweisung / Schulung zu Beginn des Ehrenamtes?
Ja, dies wird im Rahmen der Organisation der zuständigen Gerichte organisiert.
- Bekomme ich als ehrenamtliche Jugendschöffin bzw. Jugendschöffe eine Aufwandsentschädigung?
Grundsätzlich besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Freistellung für diese Tätigkeit. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Sie haben die Möglichkeit, sich die entstehenden Fahrtkosten beim zuständigen Gericht erstatten zu lassen.
- Kann ich mich auf zwei Ehrenämter als Jugendschöffe und als Schöffe gleichzeitig bewerben?
Es gibt keinen Ausschlussgrund für eine doppelte Bewerbung, sie sind aber unerwünscht, da niemand in zwei Schöffenämter gewählt werden kann.
- Ich bin bereits in dieser Amtsperiode Schöffe – kann ich mich erneut bewerben?
Ja, das Ehrenamt als Jugendschöffin und Jugendschöffe bzw. Schöffin und Schöffe kann unbegrenzt auch nach Ausübung in den beiden vorherigen Wahlperioden wahrgenommen werden.