Unterhaltsvorschuss
Das Unterhaltsvorschussgesetz will in einer Teilfamilie lebende Kinder und ihren alleinerziehenden Müttern bzw. Vätern unterstützen und die Benachteiligung von Teilfamilien, die häufig sozial, gesellschaftlich und wirtschaftlich schlechter stehen als vollständige Familien, wenigstens teilweise finanziell ausgleichen.
Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat grundsätzlich jedes Kind, welches
1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
3. nicht oder nicht regelmäßig
a) Unterhalt vom anderen Elternteil, oder
b) wenn dieser oder ein Stiefelelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der Höhe des Unterhaltsvorschusses erhält.
Des Weiteren besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn
1. das Kind keine Leistungen nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
2. der alleinerziehende Elternteil über Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt.
Der Unterhaltsvorschuss kann nur auf Antrag gezahlt werden.
Bei Eltern im Netz finden Sie weitergehende Informationen.
Zuständigkeiten:
Buchstaben A – Bo
Buchstaben Bp – En
Buchstaben Eo – Gi
Buchstaben Gj – Hep
Buchstaben Heq – Kz
Buchstaben La – Lz
Buchstaben Ma – Pz
Buchstaben Qa – Sa
Buchstaben Sb – Std
Buchstaben Ste – Zz
Chiara Kodmeir
Alexandra Lacher
Susanne Göbel
Bettina Wiedenmann
Ivana Zeba
Chiara Kodmeir
Laura Enderle
Susanne Göbel
Daniela Dervodeli
Thomas Reichert