Betreuungsgeld, Elterngeld und mehr
Betreuungsgeld
Seit dem 22. Juni 2016 gibt es das Bayerische Betreuungsgeld.
Danach erhalten Eltern diese Leistung, wenn sie
- ihre Hauptwohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben,
- mit ihrem Kind in einem Haushalt leben,
- für dieses Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung die altersentsprechende Früherkennungsuntersuchung gemäß den Kinder-Richtlinien durchgeführt haben und
- für das Kind keinen Platz in der öffentlich geförderten Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege) in Anspruch nehmen.
Das Betreuungsgeld beträgt 150 Euro monatlich für jedes Kind. Es kann grundsätzlich vom 15. bis zum Ende des 36. Lebensmonats des Kindes und für längstens 22 Lebensmonate bezogen werden.
Ein Antrag kann frühestens drei Monate vor dem beabsichtigten Leistungsbeginn gestellt werden. Das Bayerische Betreuungsgeld ist als Anschlussleistung an das Elterngeld ausgestaltet und kann erst bezogen werden, wenn sämtliche Basis-Elterngeldmonate tatsächlich verbraucht sind. Das Bayerische Betreuungsgeld wird einkommensunabhängig gezahlt.
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) bietet ein 'Servicetelefon Betreuungsgeld' — 0931 32090929 (Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr) — und gibt auf seiner Internetseite Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das bayerische Betreuungsgeld.
Elterngeld & ElterngeldPlus
Mit dem Elterngeld unterstützt der Staat Väter und Mütter und ihre jungen Familien, indem wegfallendes Erwerbseinkommen ersetzt wird. Anspruch darauf haben Eltern, die ihr Kind nach der Geburt vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht oder nicht voll erwerbstätig sind.
Eltern können ab der Geburt eines Kindes bis zu 14 Monate Basiselterngeld oder darüber hinaus ElterngeldPlus erhalten.
Das Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern können sich untereinander aufteilen, wer wie lange zu Hause bleiben möchte.
Neben dem Elterngeld in der bisherigen Form (Basiselterngeld), besteht für Eltern, deren Kind ab dem 1. Juli 2015 geboren wurde, die Möglichkeit, ElterngeldPlus zu beanspruchen. ElterngeldPlus steht insbesondere für Eltern zur Verfügung, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten möchten. Das ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate.
Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden.
Elternzeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Bei Geburten bis zum 30. Juni 2015 können sie mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gelten neue Regelungen zur Elternzeit. Eltern können diese künftig deutlich flexibler einsetzen. Auch weiterhin werden pro Elternteil 36 Monate unbezahlte Auszeit vom Job bis zum dritten Geburtstag des Kindes möglich sein. Davon können dann 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes eingesetzt werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich.
Ausführliche Informationen zum Thema „Elternzeit” stellt der Familienwegweiser des Bundesministeriums für Familie zur Verfügung.
Landeserziehungsgeld
Der Freistaat Bayern gewährt jungen Familien ein Landeserziehungsgeld.
Anspruch darauf hat grundsätzlich, wer ...
- mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht,
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (maximal 30 Wochenstunden),
- nachweist, dass für dieses Kind die Früherkennungsuntersuchung U6 bzw. U7 durchgeführt wurde und
- seit mindestens zwölf Monaten vor Leistungsbeginn in Bayern wohnt oder aus einem Land mit vergleichbarem Angebot zuzieht.
Für das erste Kind erhalten Eltern für sechs Monate einen Betrag von 150 Euro, für das zweite Kind sind es 200 Euro über eine Bezugsdauer von zwölf Monaten, ab dem dritten Kind erhalten die Eltern zwölf Monate lang 300 Euro.
Das Landeserziehungsgeld schließt sich an das Elterngeld an. Der Bezug beginnt zwingend unmittelbar nach dem Lebensmonat, für den letztmals Elterngeld gezahlt wurde. Landeserziehungsgeld kann frühestens ab dem 13. Lebensmonat des Kindes gewährt werden und längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)