Bildung und Teilhabe

Allgemeines

Die Leistungen für Bildung stehen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu, wenn sie dem Grunde nach berechtigt auf Grundsicherung für Arbeitsuchende „Bürgergeld“ (SGB II), auf existenzsichernde Sozialhilfe (SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind. Berechtigt sind auch Kinder und Jugendliche, für die Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder die einem Haushalt angehören, für den Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) bewilligt worden ist. Weitere Voraussetzungen sind für den Bereich des SGB II, des BKGG oder des WoGG, dass das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet worden ist und die Schülerinnen/Schüler keine Ausbildungsvergütung erhalten.

 

Die Bedarfe für Bildung umfassen folgende Leistungen:

  • Teilnahme an Tagesausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Die gleichen Leistungen werden auch Kindern gewährt, die eine Kindertageseinrichtungen (Kitas) besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Aufwendungen für Projekte, die auf dem Schulgelände oder in der Kita stattfinden und keinen Ortswechsel bedingen, können nicht berücksichtigt werden (z. B. Schulfeste, Theateraufführungen).
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf.
  • Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs besuchen. Voraussetzung ist, dass die Schülerbeförderung tatsächlich erforderlich ist und die entstehenden Kosten nicht von Dritten (z. B. über die Regelungen zur Kostenfreiheit des Schulwegs) übernommen werden.
  • Aufwendungen für die in einer Tageseinrichtung, einem Hort oder in schulischer Verantwortung erfolgenden Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung.
  • Schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung für Schülerinnen und Schüler, wenn es an einem ausreichenden Leistungsniveau mangelt und eine Verbesserung nur mit Hilfe der außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden kann.

 

Die Bedarfe für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden in Höhe von monatlich 15 Euro an leistungsberechtigte Minderjährige für die Teilnahme an

  • Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musik- oder Malunterricht) und vergleich-bare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Angebote von Volkshoch-schulen),
  • Freizeiten (z. B. Sommerzeltlager, Fußballlager)

gewährt.

 

Zuständig sind

  • für Berechtigte nach dem SGB II das Jobcenter Augsburger Land

Jobcenter Augsburger Land:
Hauptgeschäftsstelle: Hermanstraße 11, 86150 Augsburg
Zweiggeschäftsstelle: Fuggerstraße 10, 86830 Schwabmünchen

 

  • für Berechtigte nach dem SGB XII sowie für Bezieher von Kinderzuschlag und/oder Wohngeld das Landratsamt Augsburg (Soziale Leistungen) mit folgenden Ansprechpartnern:

Buchstabe A – G:        Anita Säckler, Ursula Schlienz
Buchstabe H – Ka:      Karolina Seitler
Buchstabe Kb – Z:      Karin Gabriel-Ulm

 

  • für Berechtigte nach dem AsylbLG das Amt für Ausländerwesen und Integration (Bereich Asyl). Die zuständigen Ansprechpartner finden Sie hier.

Ansprechperson

Vorname Name Telefon Fax E-Mail
Karin
Gabriel-Ulm
(0821) 3102-2474 (0821) 3102-1474
Ursula
Schlienz
(0821) 3102-2467 (0821) 3102-1467
Karolina
Seitler
(0821) 3102-2499 (0821) 3102-1499

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