Vorbehaltene Tätigkeiten in der Pflege nach Art. 16 GDG

Am 17. Mai 2022 wurde das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheits­dienstgesetz – GDG) vom 10. Mai 2022 bekannt gemacht (GVBl. 2022 S. 182):

https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2022-182/

 

Das Gesetz ist am 1. Juni 2022 in Kraft getreten.

 

Die Regelungen im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG) folgen der neuen Systematik im Pflegeberufsgesetz (PflBG), wonach der Gesetzgeber nun (anders als im bishe­rigen Krankenpflegegesetz) u.a. für die Aufwertung des Pflegeberufs vorbehaltene Tätigkeiten vorgesehen hat, die beruflich ausschließlich von Personen mit einer entsprechenden Erlaubnis nach dem PflBG ausgeübt werden dürfen.

 

Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt „Korrekte Vorgehensweise für die An- und Abmeldung pflegerisch tätiger Mitarbeitenden“ (siehe Downloadbereich rechts) entnehmen. Für die An- und Abmeldung können die im Downloadbereich eingestellten Formulare verwendet werden.

 

 

Hinweis für Pflege(fach)helfer:

Der Pflege(fach)helfer ist keine Pflegefachkraft im Sinne des PflBG und ist in der Folge auch nicht (mehr) berechtigt, die im § 4 Abs. 2 PflBG genannten Tätigkeiten auszuüben.

 

Insoweit können Pflege(fach)helfer auch nicht im Sinne des Art. 16 GDG angemeldet werden, weshalb die bisherige Regelung des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GDVG im GDG auch keine Ent­sprechung mehr hat.

 

Kontakt:

Landratsamt Augsburg
Staatliches Gesundheitsamt (Fachbereich 42)
Prinzregentenplatz 4
86150 Augsburg
Telefon: 0821 3102 2118
Fax: 0821 3102 1101
E-Mail: gesundheitsamt@remove-this.LRA-a.bayern.de

Ansprechperson

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Sandra
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