Wichtige Hinweise für Reiserückkehrer
Grundsatz: Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne nach Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet (§ 1 EQV)
Unterschiedliche Einstufung: Risikogebiete/Hochinzidenzgebiet/Virusvarianten-Gebiet
Grundsätzlich richten sich die Regelungen für Einreisende danach, ob der Einreisende aus einem Risikogebiet, aus einem Virusvarianten-Gebiet oder einem Hochinzidenzgebiet einreist.
- Virusvarianten-Gebiete sind Risikogebiete, in denen bestimmte Varianten des Coronavirus aufgetreten sind.
- Hochinzidenzgebiete sind Risikogebiete, in denen eine besonders hohe Inzidenz besteht.
- Informationen, welche Staaten oder Regionen entsprechend als Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet eingestuft sind, finden Sie tagesaktuell auf der Homepage des RKI (Robert-Koch-Institut)
Bei einer Einreise aus einem (ausländischen) Risikogebiet/Hochinzidenzgebiet/Virusvarianten-Gebiet nach Bayern sind Sie grundsätzlich verpflichtet:
- sich unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder andere geeignete, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und dort für einen bestimmten Zeitraum (abhängig von Einreise aus Risiko- oder Virusvarianten-/Hochinzidenzgebiet) abzusondern (siehe § 1 Abs. 1 EQV) sowie keinen Besuch von Personen zu empfangen, die nicht Ihrem Hausstand angehören (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EQV).
- Seit dem 16. Januar 2021 gilt neben den Bestimmungen der EQV und der CoronaEinreiseV die Allgemeinverfügung (AV) Testnachweis von Einreisenden des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 15. Januar 2021, Az. G51o-G8000-2020/415-75 und vom und vom 23. Februar 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-9
Weitere grundsätzliche Regelungen:
Anmeldepflicht für Einreisende
Grundsätzlich gilt: Alle Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet, Virusvarianten-Gebiet oder einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, müssen sich grundsätzlich über die digitale Einreiseanmeldung registrieren. Weitere Informationen hierzu finden sich auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums.
Sofern binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten, muss die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (für den Landkreis Augsburg per E-Mail an [email protected]remove-this.LRA-a.bayern.de unverzüglich informiert werden.
Testpflicht für Einreisende
Grundsätzlich gilt: Jede Person, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise nach Bayern in einem Risikogebiet, Virusvarianten-Gebiet oder einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten hat, muss der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nach der Einreise einen Testnachweis auf das Nichtvorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Bitte nennen Sie in Ihrer E-Mail das entsprechende Risikogebiet bzw. das Virusvarianten- oder Hochrisikogebiet. Für den Landkreis Augsburg lautet die Mail-Adresse wie folgt.
Wenn Sie aus einem Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet eingereist sind, schicken Sie Ihr Testergebnis bitte an die E-Mail-Adresse [email protected]remove-this.LRA-a.bayern.de
Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Die dem ärztlichen Zeugnis oder den Testergebnis zugrunde liegende Abstrichnahme darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Nähere Anforderungen an die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Testung werden vom RKI unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht.
Welche Voraussetzungen darüber hinaus beim Testnachweis einzuhalten sind, können Sie den FAQ auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege entnehmen. Sie richten sich danach, ob sich die betroffene Person in einem Hochinzidenzgebiet, einem Virusvarianten-Gebiet oder einem sonstigen Gebiet aufgehalten hat.
Quarantänepflicht für Einreisende
Grundsätzlich gilt: Für alle Einreisenden aus Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten oder Virusvarianten-Gebieten gilt darüber hinaus in Bayern die Pflicht zur häuslichen Quarantäne nach den Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV).
Weitere Informationen zur Quarantänepflicht und den Ausnahmen finden Sie in den FAQ zur EQV des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
Regelungen für Einreise aus Risikogebieten,
die keine Virusvarianten- oder Hochinzidenzgebiete sind
Quarantänepflicht für Einreisende aus Risikogebieten:
Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Risikogebiet (bei einem Voraufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet gelten die nachstehenden Sonderregelungen) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Eine Verkürzung der Quarantänedauer kann durch einen negativen Coronatest frühestens nach fünf Tagen nach der Einreise erfolgen.
Verkürzung der häuslichen maximalen Quarantäne von 10 Tagen nach Einreise aus Risikogebiet nach § 3 ABS. 1 und 2 EQV
- die maximale Quarantäne beträgt 10 Tage (Mindestquarantäne beträgt 5 Tage)
- mit COVID-19-Testung (frühestens am 5. Tag nach der Einreise) kann die maximale Quarantäne verkürzt werden
- Testergebnis muss mindestens 10 Tage aufbewahrt werden und auf Verlangen des Staatlichen Gesundheitsamts vorgelegt werden
Regelungen für Einreise aus Virusvarianten-
und Hochinzidenzgebieten
Beförderungsverbot aus Virusvarianten-Gebieten
Seit dem 30. Januar gelten für Personen aus Virusvarianten-Gebieten weitgehende Einreise- und Beförderungsbeschränkungen für die Einreise nach Deutschland. Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in Einzelfällen bei entsprechender Begründung und Glaubhaftmachung möglich.
Testpflicht für Einreisende aus Virusvarianten- und Hochinzidenzgebieten:
Alle Einreisenden, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind grundsätzlich verpflichtet, bei der Einreise nach Deutschland einen aktuellen negativen Testnachweis vorzuweisen. Mehr Informationen zu den aktuellen Bestimmungen in den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums sowie in den FAQ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
Quarantänepflicht für Einreisende aus Virusvariantengebieten:
Die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) bestimmt, dass Sonderregelung bei einem Voraufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet:
Hat sich eine Person, innerhalb von 10 Tage vor der Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten, beträgt die Pflicht zur häuslichen Quarantäne 14 Tage. Die Möglichkeit die Quarantänezeit zu verkürzen, besteht in diesem Fall nicht.
Hinweis:
Nachfragen zur Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) an das Staatliche Gesundheitsamt sind aktuell ausschließlich schriftlich per E-Mail an [email protected] zu stellen. Eine telefonische Auskunft kann nicht erteilt werden. Wir bitten hierfür um Verständnis!
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne OHNE negativen Covid-19-Test
nach § 2 Abs. 1 und 2 EQV
- Von der Quarantänepflicht nicht erfasst sind Personen, die in § 2 Abs. 1 und 2 EQV genannt sind.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne MIT negativem Covid-19-Test
nach § 2 ABS. 3 EQV
- Von der Quarantänepflicht nicht erfasst sind Personen, die in § 2 Abs. 3 EQV genannt sind.
- Voraussetzung ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 in deutscher, englischer oder französischer Sprache.
- Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise vorgenommen werden.
- Der zu Grunde liegende Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des RKI erfüllen (https://www.rki.de//covid-19-tests).
- Das Testergebnis muss mindestens 10 Tage aufbewahrt werden und auf Verlangen des Staatlichen Gesundheitsamts des Landratsamtes Augsburg vorgelegt werden.
Grenzpendler (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 a EQV)
Von der Quarantänepflicht befreit sind Bürger, die im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck
- ihrer Berufsausübung,
- ihres Studiums,
- oder Ausbildung (umfasst auch den Schulbesuch)
an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler). Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung haben die zwingende und unaufschiebbare Notwendigkeit zu bescheinigen.
Grenzgänger (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 b EQV)
Ebenfalls von der Quarantänepflicht befreit sind sogenannte Grenzgänger. Das sind Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.
Grenzgänger benötigen eine Bescheinigung des Arbeitgebers, Auftraggebers oder der Bildungseinrichtung, dass die Tätigkeit eine zwingende und unaufschiebbare Notwendigkeit ist.
BEI SYMPTOMEN NACH EINEM AUSLANDSAUFENTHALT
Für Einreisende, die innerhalb von 10 Tagen nach Rückkehr Symptome wie Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen oder Durchfall bekommen gilt:
- Rufen Sie umgehend Ihren Hausarzt oder den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 an. Der Hausarzt oder der kassenärztliche Bereitschaftsdienst bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen. Kommen Sie auf keinen Fall unangemeldet in die Praxis oder Notaufnahme.
- Vermeiden Sie alle nicht notwendigen Kontakte, bleiben Sie zu Hause und beachten Sie die Hygienetipps zum Infektionsschutz.
- Kinder, die Krankheitssymptome zeigen, dürfen Kitas und schulische Einrichtungen nicht mehr besuchen. Das gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen (Quelle u.a.: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales).
OHNE SYMPTOME
Wenn Sie innerhalb der letzten 10 Tage im Ausland waren und sich nicht krank fühlen, vermeiden Sie trotzdem unnötige Kontakte und bleiben Sie nach Möglichkeit zu Hause und beachten Sie die Hygienetipps zum Infektionsschutz. Beim Auftreten von Symptomen rufen Sie umgehend Ihren Hausarzt oder den Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 an.
NACH KONTAKT MIT INFIZIERTEN
Bitte melden Sie sich umgehend bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt – unabhängig davon, ob Sie sich krank fühlen oder nicht. Außerhalb der Geschäftszeiten bitte die 116 117 (kassenärztlicher Bereitschaftsdienst) wählen oder bei der bayerischen Corona-Hotline melden: 09131 6808 5101. Bitte beachten Sie auch die wichtigen Hinweise für (potenzielle) Kontaktpersonen.
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die Vorgaben der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV), der CoronaEinreiseV und gegen die Allgemeinverfügung Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Wichtige Hinweise für Reiserückkehrer
Links
- Bundesministerium für Gesundheit - Aktuelle Informationen für Reisende
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege - Fragen zur Einreise-Quarantäneverordnung (EQV)
- Fragen und Antworten zur digitalen Einreiseanmeldung (DEA)
- Grenzkontrollen und Einreise nach Deutschland (FAQ der Bundespolizei)
- Informationen zum Ablauf der Testungen am Flughafen München
- Risikogebiete laut Robert-Koch-Institut
- Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes