Corona-Impfung im Landkreis Augsburg
Die wichtigsten Informationen zur Corona-Schutzimpfung im Landkreis Augsburg
Wo kann man sich impfen lassen?
- Bei Ärztinnen / Ärzten und in manchen Apotheken
Was muss man zur Impfung mitbringen?
- Personalausweis oder anderen Lichtbildausweis
- Impfpass (falls vorhanden)
- Bei Auffrischimpfungen zusätzlich die Dokumentationen der vorherigen Impfungen (soweit vorhanden)
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Ab dem 16. März 2022 sind in Bayern medizinische und pflegerische Einrichtungen und Unternehmen zum Schutz von gefährdeten Personengruppen laut dem Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt über bei ihnen tätige Personen, die weder als vollständig geimpft noch als genesen gelten, zu benachrichtigen. Das gilt nicht, wenn diese über ein ärztliches Attest verfügen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft werden können.
Die Meldung der Einrichtungen erfolgt über ein bayernweites datensicheres Meldeportal: https://impfpflicht-meldung.bayern.de/.
Anmeldung zum digitalen Meldeportal: Die Anmeldung im Meldeportal erfolgt über „Mein Unternehmenskonto“ mit einem ELSTER-Zertifikat. Für den Zugang ist neben der Zertifikatsdatei das zugehörige Passwort erforderlich. „Mein Unternehmenskonto“ ist das bundesweit einheitliche Konto für Unternehmen / Organisationen, um sich online zu identifizieren.
Erforderliches ELSTER-Zertifikat: Sollte eine Einrichtung oder ein Unternehmen noch kein ELSTER-Zertifikat besitzen, kann dieses unter www.das-unternehmenskonto.de beantragt werden („Konto erstellen“). Die Registrierung erfolgt über die Steuernummer der Einrichtung bzw. des Unternehmens. Weitere Aktivierungsdaten erhalten die Einrichtungen und Unternehmen sowohl elektronisch als auch postalisch. Im Anschluss steht die Zertifikatsdatei als Download bereit.
Alternative postalische Ersatzmitteilung: Inbegründeten Ausnahmefällen ist eine alternative postalische Ersatzmitteilung möglich. Hierfür ist zwingend das Ersatzmeldeformular zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht zu verwenden. Dieses können Sie bei Bedarf bei uns anfordern.
Alle Einrichtungen werden gebeten, die Meldung nach § 20a IfSG unverzüglich über das Digitale Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (BayImNa) nachzuholen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Digitaler Impfnachweis
Wer im Impfzentrum die Corona-Schutzimpfung erhalten hat, kann nun nachträglich den digitalen Impfnachweis in die CovPass-App oder die Corona-Warn-App speichern. Dazu scannen Sie einfach den QR-Code auf Ihrer Impfdokumentation mit der CovPass- oder Corona-Warn-App ab.
Alle, die keinen Account (mehr) unter impfzentren.bayern haben, können gegen Vorlage des Impfpasses (oder der Impfbescheinigungen aus dem Impfzentrum) in bestimmten Apotheken den digitalen Impfnachweis erhalten. Eine Übersicht über alle teilnehmenden Apotheken in der Region gibt es unter: https://www.mein-apothekenmanager.de/
So erhalten Sie Ihren Genesenennachweis nach einer durchgemachten Corona-Infektion:
- In jeder Apotheke mit Vorlage Ihres positiven Laborbefundes oder der Isolationsbescheinigung des Gesundheitsamtes
- Falls weder Ihr Laborbefund, noch die Isolationsbescheinigung vorhanden ist (weil Sie diese bspw. verloren haben), senden Sie eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an [email protected]remove-this.LRA-a.bayern.de.
Sie erhalten dann vom Gesundheitsamt eine Bestätigung über Ihre Corona-Infektion, mit der Sie wiederum den Genesenennachweis in der Apotheke beantragen können.
Bitte beachten Sie: Der Genesenennachweis gilt für 90 Tage, aber erst 28 Tage nach dem Beginn der Infektion (positives Testergebnis oder Beginn der Isolation): Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise. Dies trifft auch rückwirkend für die vergangenen ausgestellten Genesenennachweise zu.