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Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird zu folgenden Zwecken erteilt:

  • Ausbildung (§§ 16 — 17 AufenthG)
    Aufenthalt zum Studium (einschließlich studienvorbereitender Maßnahmen)
    Aufenthalt zum Zweck des Studiums, der 360 Tage nicht überschreitet – Mobilität im Rahmen des Studiums
    Aufenthalt zur Erlernung der deutschen Sprache
    Aufenthalt im Rahmen eines Schüleraustauschs bzw. Schulbesuchs in Ausnahmefällen
    Aufenthalt zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung
    Aufenthalt zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
    Aufenthalt zum Zweck eines studienbezogenen Praktikums
     
  • Erwerbstätigkeit (§§ 18 — 21 AufenthG)
    Aufenthalt zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung
    Aufenthalt für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
    Aufenthalt für Absolventen deutscher Hochschulen
    Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte
    Aufenthalt zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst
    Aufenthalt für Hochqualifizierte
    Blaue Karte EU
    ICT-Karte für unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer
    Mobile-ICT-Karte
    Aufenthalt für Forscher, Kurzfristige Mobilität für Forscher und für mobile Forscher
    Aufenthalt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
     
  • Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22  bis 26 AufenthG)
    Aufnahme aus dem Ausland
    Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden
    Aufenthalt in Härtefällen
    Aufenthalt zum vorübergehenden Schutz
    Aufenthalt aus humanitären Gründen für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge
    Aufenthalt bei festgestellten Abschiebeverboten
    Aufenthalt für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende
    Aufenthalt bei nachhaltiger Integration
     
  • Familiäre Gründe (§§ 27 — 36 AufenthG)
    Ehegattennachzug zu Deutschen
    Ehegattennachzug zu Ausländern
    Aufenthaltsrecht der Kinder
    Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
    Nachzug der Eltern sonstiger Familienangehöriger
     
  • Besondere Aufenthaltsrechte (§ 4 Abs. 5, §§ 37 — 38a AufenthG)
    Aufenthalt gemäß dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei
    Aufenthalt gemäß dem Recht auf Wiederkehr
    Aufenthalt ehemaliger Deutsche
    Aufenthalt von in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten
Nilay Anliak
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