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Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird zu folgenden Zwecken erteilt:

  • Ausbildung (§§ 16 — 17 AufenthG)
    Aufenthalt zur Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung
    Aufenthalt zum Studium (einschließlich studienvorbereitender Maßnahmen)
    Aufenthalt zum Zweck des Studiums, der 360 Tage nicht überschreitet – Mobilität im Rahmen des Studiums
    Aufenthalt zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
    Aufenthalt zu studienbezogenen Praktika EU
    Aufenthalt zu Sprachkursen und Schulbesuche
    Aufenthalt zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes
     
  • Erwerbstätigkeit (§§ 18 — 21 AufenthG)
    Aufenthalt für Fachkräfte mit Berufsausbildung
    Aufenthalt für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
    Aufenthalt zu Forschungszwecken
    Aufenthalt mit Blauer Karte EU
    ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
    Mobile-ICT-Karte
    Aufenthalt zu sonstigen Beschäftigungszwecken und Beamte
    Aufenthalt für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
    Aufenthalt zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst
    Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalt im Bundesgebiet
    Aufenthalt mit Chancenkarte
    Aufenthalt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
     
  • Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22  bis 26 AufenthG)
    Aufnahme aus dem Ausland
    Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden
    Aufenthalt in Härtefällen
    Aufenthalt zum vorübergehenden Schutz
    Aufenthalt aus humanitären Gründen
    Aufenthalt bei gut integrierten Jugendlichen und junge Erwachsene
    Aufenthalt bei nachhaltiger Integration
     
  • Familiäre Gründe (§§ 27 — 36 AufenthG)
    Familiennachzug zu Deutschen
    Familiennachzug zu Ausländern
    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
    Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
    Aufenthaltsrecht der Kinder
    Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
    Nachzug der Eltern sonstiger Familienangehöriger
    Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
     
  • Besondere Aufenthaltsrechte (§ 4 Abs. 5, §§ 37 — 38a AufenthG)
    Aufenthalt gemäß dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei
    Aufenthalt gemäß dem Recht auf Wiederkehr
    Aufenthalt für ehemaliger Deutsche
    Aufenthalt für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten
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