Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind seit 1993 die Höhe und Form von Leistungen geregelt, die materiell hilfebedürftige Asylbewerber, Geduldete sowie Ausländer, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen können. Die Hilfebedürftigkeit ergibt sich regelmäßig aus fehlendem bzw. zu geringem Erwerbseinkommen (teilweise auch bedingt durch eine fehlende Arbeitserlaubnis) und fehlendem Vermögen.
Die Leistungen können Grundleistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf) sowie zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf) umfassen. Zudem können Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt oder auf sogenannte sonstige Leistungen im Einzelfall gewährt werden. Des Weiteren können ebenfalls im Rahmen von einzelfallbezogenen Prüfungen auch Leistungen im Bereich Bildung und Teilhabe gewährt werden.
Außerdem erhalten Leistungsberechtigte bei Wahrnehmung oder Zuteilung einer Arbeitsgelegenheit bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Träger eine Aufwandsentschädigung.
Während die Grundleistungen nach Antragstellung und bei entsprechender Bedürftigkeit in Form von laufenden Geldleistungen durch monatlichen Überweisung auf ein Bankkonto sowie durch die Sachleistungen der Unterbringung in einer Asylunterkunft geleistet werden, muss über die Gewährung von Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt oder auf sonstige Leistungen sowie im Bereich Bildung und Teilhabe im Einzelfall entschieden werden. Hier erfolgt die Leistungsgewährung nach positiver Prüfung des Sachverhalts in der Regel über eine interne Abrechnung mit der jeweiligen Praxis oder Einrichtung bzw. dem Dienstleister.
Weitere Auskünfte zur Krankenbehandlung können dem entsprechenden Informationsblatt unter „Downloads“ entnommen werden. Hier sind auch die verschiedenen Anträge auf Leistungen im Bereich Bildung und Teilhabe zur Verfügung gestellt.
Abschließend sind noch die Möglichkeiten zu Anspruchseinschränkungen in bestimmten Fällen, die mögliche Gewährung von sogenannten Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG bei längerfristigem Aufenthalt sowie die ordnungsgemäße Vorgehensweise bei notwendigen ärztlichen Behandlungen zu nennen. Zu diesen Detailfragen beraten unsere Ansprechpersonen Sie gerne persönlich.