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Das betrifft sowohl die Hauptgeschäftsstelle in Augsburg sowie auch die Zweiggeschäftsstelle in Schwabmünchen. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, dies bei ihrer Terminplanung zu beachten.

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Namensänderungen

Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt (§§ 1616, 1617,1617a, 1617b, 1618 und § 1355 BGB). Vornamen und Familiennamen können auf Antrag nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und keine Möglichkeit einer Änderung durch das bürgerliche Recht (BGB) besteht. Das Namensrecht unterliegt strengen Maßstäben. Allein der Wunsch einer Person einen anderen Namen führen zu wollen oder geringfügige Beeinträchtigungen mit dem geführten Namen stellen keinen wichtigen Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes dar. Gleiches gilt in der Regel für Kinder aus geschiedenen Ehen, wenn der sorgeberechtigte Elternteil seinen Geburtsnamen wieder angenommen hat und das Kind nun diesen Namen führen soll.


Das Namensrecht unterliegt dem Staat, dem die Person angehört. Deshalb ist eine Namensänderung nur für deutsche Staatsangehörige möglich. Den Antrag auf Änderung des Vornamens- oder des Familiennamens erhalten Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Augsburg bei ihrer Wohnsitzgemeinde, beim Landratsamt Augsburg — Fachbereich Staatsangehörigkeits- und Personenstandsrecht oder über digital über die Downloads in der rechten Spalte. Reichen Sie den Antrag bitte persönlich mit den Original-Unterlagen/Dokumenten ein. Anträge in elektronischer Form können nicht angenommen werden. Zuständig für die Entscheidung über Ihren Antrag ist das Landratsamt Augsburg.