Einbürgerung
Achtung:
Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) trat am 27. Juni 2024 in Kraft.
Die wesentlichen Änderungen sind verkürzte Aufenthaltszeiten (von acht auf fünf Jahre) und die Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit für alle.
Ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen, können Sie sofort unverbindlich, schnell und anonym online im BayernPortal beim 'Quick-Check' herausfinden. Der Quick-Check dauert nur etwa fünf Minuten. Ihre Daten werden nicht gespeichert oder analysiert.
Bitte beachten Sie:
Der positive Quick-Check ersetzt nicht den formalen Antrag auf Einbürgerung und erhöht auch nicht die Chancen, eingebürgert zu werden.
Weitere Informationen zum neuen Einbürgerungsrecht finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern sowie auf der Homepage des StMI.
Die Antragszahlen im Bereich Einbürgerung haben sich in den letzten fünf Jahren und vor allem durch das im Juni 2024 in Kraft getretene neue Einbürgerungsrecht um ein Vielfaches (ca. 4-fache Antragszahl) erhöht.
Es handelt sich beim Einbürgerungsrecht um eine staatliche Pflichtaufgabe, die der Landkreis Augsburg im Auftrag des Freistaates Bayern durchführt.
Der Freistaat Bayern hat dem Landkreis Augsburg nicht in ausreichendem Maße Personal zur Verfügung gestellt, um das immense Arbeitsaufkommen bewältigen zu können.
Leider ist die Haushaltssituation des Landkreises Augsburg sehr angespannt, so dass auch von dieser Seite in absehbarer Zeit kein zusätzliches Personal zugeteilt werden kann.
Dies hat zur Folge, dass die Bearbeitungszeit der Einbürgerungsanträge aktuell ca. 2,5 Jahre beträgt.
Wir bedauern diesen Umstand sehr und bitten hierfür um Ihr Verständnis.
Bitte verzichten Sie auf Sachstandsnachfragen, da diese die Kapazitäten bei der Sachbearbeitung binden und dies zu weiteren Verzögerungen führt.
Die Kolleginnen des Teams Einbürgerung arbeiten trotz der erschwerten Bedingungen mit Hochdruck an der Abarbeitung der Rückstände in chronologischer Reihenfolge und melden sich zuverlässig und unaufgefordert bei Ihnen, sobald Ihr Antrag an der Reihe ist.
Hinweis:
Die Staatsangehörigkeitsbehörde des Landratsamtes Augsburg ist nur für Einbürgerungsanträge von Personen, die im Landkreis Augsburg wohnhaft sind, zuständig.
Personen, die in der Stadt Augsburg wohnhaft sind, müssen ihre Einbürgerungsanträge bei der Staatsangehörigkeitsbehörde der Stadt Augsburg Einbürgerungsstelle stellen.
Ausländische Personen, die seit mindestens fünf Jahren dauernd in Deutschland leben und die in § 10 StAG genannten Voraussetzungen erfüllen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung (Anspruchseinbürgerung gem. § 10 StAG). Auch Deutschverheiratete können bereits bei einer Aufenthaltsdauer von drei Jahren eingebürgert werden, wenn gleichzeitig die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren besteht (Ermessenseinbürgerung gem. § 9 StAG). Einbürgerungsbewerber, die nicht alle Anspruchsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung erfüllen, können in bestimmten Fällen im Rahmen einer Ermessungseinbürgerung nach § 8 StAG eingebürgert werden.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Merkblättern im Bereich Downloads.
Zuständigkeit für Einbürgerungsanträge:
| Buchstaben A, B, D | Anne Graf |
| Buchstaben F, H, J, K, L, M | Melanie Dileo |
| Buchstaben C, E, I, N, O, P, Q, R | Ulrike Geißelmaier-Miesl |
| Buchstaben G, S, T, U, V, W, X, Y, Z | Doris Hammerl |
| EU-Bürgerinnen und -Bürger (alle Buchstaben) | Ingeborg Bauer |