Amt für Jugend und Familie zieht um
Ab Montag, 23. Februar 2026, steht im Landratsamt Augsburg ein großer Umzug in neu angemietete Räumlichkeiten an. Das Amt für Jugend und Familie zieht von der Volkhartstraße 4–6 in eine neue Außenstelle in der Hübnerstraße 3, 86150 Augsburg. Der Umzug findet in der Zeit von Montag, 23. Februar, bis Donnerstag, 30. April 2026, statt. Während der gesamten Umzugsdauer kann es vereinzelt zu Einschränkungen in der Erreichbarkeit kommen.
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Landratsamt Augsburg bleibt am Faschingsdienstag geschlossen
Das Landratsamt Augsburg bleibt am Faschingsdienstag, 17. Februar 2026, geschlossen. Dies betrifft neben dem Hauptgebäude am Augsburger Prinzregentenplatz auch alle weiteren Dienststellen in Augsburg, Gersthofen, Stadtbergen und Schwabmünchen. Das Jobcenter Augsburger Land hat regulär geöffnet. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, dies bei ihrer Terminplanung zu berücksichtigen
Alle InformationenBaugenehmigungsverfahren
Im Baugenehmigungsverfahren wird mit dem Bauantrag die Erteilung einer Baugenehmigung für baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben beantragt. Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare, die im Buchhandel erhältlich bzw. im Internet über den Link im Bereich „Downloads” abrufbar sind, zu stellen. Er ist mit den erforderlichen Unterlagen (u. a. Baubeschreibung, Lageplan, Bauzeichnungen, usw.) beim Landratsamt Augsburg, untere Bauaufsichtsbehörde, einzureichen.
Ein vollständig eingereichter Bauantrag hilft Zeit und Geld sparen. Das Bauamt im Landratsamt Augsburg ist bestrebt, die Genehmigung für ein Bauvorhaben so schnell wie möglich zu erteilen. Grundvoraussetzung für eine zügige Bearbeitung des Bauantrags sind aber vollständige und fehlerfreie Antragsunterlagen.
Die Gemeinde legt den Bauantrag nach der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens der unteren Bauaufsichtsbehörde vor, die über die Erteilung der Baugenehmigung entscheidet.
Welche Bauvorhaben baugenehmigungspflichtig sind hängt vom Einzelfall ab. Dazu empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig bei uns zu informieren.
Nicht nur die Errichtung von baulichen Anlagen, sondern auch die Änderung baulicher Anlagen kann genehmigungsbedürftig sein.
Soll ein Gebäude anders genutzt werden als in der Vergangenheit (liegt also eine Nutzungsänderung vor), besteht eine Genehmigungspflicht immer dann, wenn für die neue Nutzung des Gebäudes andere bauordnungsrechtliche oder bauplanungsrechtliche Bestimmungen angewendet werden müssen.
Die Baugenehmigung gilt allgemein vier Jahre, sofern sie nicht zeitlich begrenzt erteilt wurde.
Die Kosten für eine Baugenehmigung sind im Kostenverzeichnis festgelegt und sind einzelfallbezogen.
Für Fragen hierzu stehen Ihnen unsere regional zuständigen Sachbearbeitungen gerne zur Verfügung: