Amt für Jugend und Familie zieht um
Ab Montag, 23. Februar 2026, steht im Landratsamt Augsburg ein großer Umzug in neu angemietete Räumlichkeiten an. Das Amt für Jugend und Familie zieht von der Volkhartstraße 4–6 in eine neue Außenstelle in der Hübnerstraße 3, 86150 Augsburg. Der Umzug findet in der Zeit von Montag, 23. Februar, bis Donnerstag, 30. April 2026, statt. Während der gesamten Umzugsdauer kann es vereinzelt zu Einschränkungen in der Erreichbarkeit kommen.
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Landratsamt Augsburg bleibt am Faschingsdienstag geschlossen
Das Landratsamt Augsburg bleibt am Faschingsdienstag, 17. Februar 2026, geschlossen. Dies betrifft neben dem Hauptgebäude am Augsburger Prinzregentenplatz auch alle weiteren Dienststellen in Augsburg, Gersthofen, Stadtbergen und Schwabmünchen. Das Jobcenter Augsburger Land hat regulär geöffnet. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, dies bei ihrer Terminplanung zu berücksichtigen
Alle InformationenDenkmalschutz
Die Untere Denkmalschutzbehörde ist Ansprechperson in allen Fragen des Denkmalschutzrechts. Sie erteilt Baugenehmigungen, isolierte Abweichungen und Erlaubnisse für Maßnahmen an Baudenkmälern, im Ensemble und für bewegliche Denkmäler sowie Grabungserlaubnisse für Eingriffe im Bereich von Bodendenkmälern. Sie berät, prüft und gibt Stellungnahmen ab in den Zuschussverfahren zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen und beantragt Mittel des Entschädigungsfonds. Sie holt die denkmalfachliche Beurteilung ein und organisiert die turnusmäßig stattfindenden Sprechtage mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Auch führt sie bauaufsichtliche und denkmalschutzrechtliche Anordnungsverfahren durch.
Grundsätzlich ist vor allen Veränderungen, vor allen Sanierungs- oder Restaurierungsmaßnahmen (z. B. neuer Anstrich innen oder außen, Erneuerung der Installationen, Reparatur oder Erneuerung von Türen, Fenstern, Treppen) in und an Baudenkmälern, im Ensemble und an geschützten Ausstattungsstücken eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich. Unterliegt die Maßnahme nach der Bayer. Bauordnung der Baugenehmigungspflicht, wird die Erlaubnis durch die Baugenehmigung ersetzt. Auch Veränderungen in der Nähe von Baudenkmälern, die sich auf den Bestand oder das überlieferte Erscheinungsbild eines Baudenkmals oder eines Ensembles auswirken können, unterliegen der Baugenehmigungs- oder Erlaubnispflicht. Ein entsprechender Antrag auf Erlaubnis ist in Textform bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde einzureichen. Der Erlaubnisantrag ist nicht formgebunden, der unter Downloads eingestellte Vordruck kann verwendet werden. Ab sofort kann der Antrag auch digital mit dem neuem Online-Formular eingereicht werden.
Antragstellung
Ansprechperson
Bodendenkmalpflege, Baugenehmigungen
Teamassistenz
Erlaubnisbescheide, Zuschussanträge