Jobcenter Augsburger Land bleibt am 11. Dezember geschlossen
Das betrifft sowohl die Hauptgeschäftsstelle in Augsburg sowie auch die Zweiggeschäftsstelle in Schwabmünchen. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, dies bei ihrer Terminplanung zu beachten.
Alle InformationenVersammlungsstätten & Veranstaltungen
Nach der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) werden Räume für Veranstaltungen, die mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, als Versammlungsstätten eingestuft. Derartige Räume müssen besondere Anforderungen erfüllen.
Daneben müssen Betreiber von Versammlungsstätten besonders auf die Einhaltung der Betriebsvorschriften der §§ 38 ff. VStättV achten.
Versammlungsstätten bedürfen grundsätzlich einer bauaufsichtlichen Genehmigung.
Vorübergehende Nutzung für Veranstaltungen
Sollen Räumlichkeiten nur vereinzelt, ein paar Mal im Jahr für Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen genutzt werden, so ist eine Genehmigung der Räume als Versammlungsstätte nicht erforderlich. In diesen Fällen muss die geplante Veranstaltung aber dem Bauamt im Landratsamt rechtzeitig angezeigt werden.
Für die Anzeige einer Veranstaltung nutzen Sie bitte das vorhandene Formblatt. Weitere Informationen sind im Anhang zum Anzeigeformular enthalten.