Schülerbeförderung
Kostenfreie Beförderung (bis Jahrgangsstufe 10)
Anspruch auf kostenfreie Beförderung besteht für Schüler und Schülerinnen an:
- öffentlichen Förderschulen
- öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne
Berufsfachschulen in Teilzeitform), zwei-, drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen - öffentlichen und staatlich anerkannten Berufsschulen im Vollzeitunterricht (z. B. Berufsgrundschuljahr,
Berufsvorbereitungsjahr)
Die kostenfreie Beförderung ist mit dem ERFASSUNGSBOGEN online ausfüllbar (siehe Links) – zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass nach der Durchführung der Online-Anmeldung der als PDF-Datei generierte Antrag noch bearbeitet und ergänzt werden kann.
Bitte geben Sie das ausgefüllte Formular unterschrieben im Sekretariat der Schule ab.
Abgabetermin für Neueintritte für kommende Schuljahre ist Ende Mai.
Die Beförderung der Schüler von Grund- und Mittelschulen erfolgt nicht durch den Landkreis Augsburg, sondern durch die Schulaufwandsträger der jeweiligen Grund- bzw. Mittelschule (i. d. R. Gemeinde oder Schulverband).
Voraussetzungen für eine kostenfreie Beförderung
Die Beförderungspflicht besteht grundsätzlich nur zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Dies ist die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreicht werden kann. (Nur) zum Kostenvergleich sind laut den einschlägigen gesetzlichen Regelungen die Kosten von Schülermonatskarten heranzuziehen (und nicht das im AVV-Tarifverbund gültige 365-Euro-Ticket oder das Deutschlandticket). Andere Faktoren, wie z. B. die tatsächliche Entfernung, die Beförderungsdauer oder die Anzahl der Umstiege sind grundsätzlich nicht relevant.
Weitere Voraussetzungen:
1. der Schulweg (= kürzester zumutbarer Fußweg zur Schule) muss bei den Jahrgangsstufen 5 bis 10
länger als 3 Kilometer sein oder
2. der Schulweg ist als besonders gefährlich oder besonders beschwerlich anerkannt oder
3. eine dauernde Behinderung des Schülers erfordert die Beförderung.
Für die Anerkennung eines Privat-Pkw-Einsatzes beachten Sie bitte die im Formular Pkw-Anerkennung (siehe Downloads) aufgeführten Voraussetzungen.
Erstattung der Fahrtkosten (ab 11. Jahrgangsstufe)
Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten
- Gymnasien
- Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
- Wirtschaftsschulen
- Fachoberschulen, Berufsoberschulen
- Berufsschulen (Teilzeitunterricht)
müssen die Fahrtkosten grundsätzlich selbst bezahlen.
Sofern die nachgewiesenen Beförderungskosten (günstigste Tarifoption) über der Belastungsgrenze von derzeit 320 Euro pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr bzw. 490 Euro pro Familie und Schuljahr liegen, wird der übersteigende Betrag bei Vorliegen aller maßgeblichen Kriterien (u. a. Schulweg über 3 Kilometer, Besuch der nächstgelegenen Schule) erstattet.
Bitte beachten Sie, dass von Seiten des Landratsamtes grundsätzlich das 365-Euro-Ticket als wirtschaftlichste Alternative angesetzt wird.
Hinweis, wenn das Deutschlandticket das für Sie/Ihr Kind günstigste Ticket ist:
Fahrkarten können nur für die Dauer des tatsächlichen Schulbesuchs gezahlt werden.
Die Fahrkarten des Abiturjahrganges (13. Klasse) am Gymnasium werden in der Regel nur bis einschließlich Mai erstattet.
Die Fahrkarten der 12. und 13. Jahrgangsstufen an FOS und BOS werden in der Regel nur bis einschließlich Juni erstattet (Ausnahme Seminarphase).
Hinweis für Berufsschülerinnen und Berufsschüler:
Im Schuljahr 2025/2026 ist das 365-Euro-Ticket günstiger als das ermäßigte Deutschlandticket. Bei der Erstattung können dementsprechend maximal die Kosten des 365-Euro-Tickets angesetzt werden.
Der Antrag auf Fahrtkostenerstattung (siehe LINKS) ist jeweils für das vergangene Schuljahr bis spätestens 31. Oktober (Ausschlussfrist) beim Landratsamt Augsburg einzureichen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiterinnen des Landratsamtes (siehe unten!).
Ausnahmen für volle Kostenerstattung
Schülerinnen und Schüler der o.g. Schulen erhalten eine volle Kostenerstattung oder auf Antrag eine kostenfreie Fahrkarte (nur bei Vollzeitschülern), sofern ein Unterhaltsleistender entweder
- Anspruch auf Kindergeld für drei oder mehr Kinder nach dem Bundeskindergeldgesetz hat oder
- Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buches Sozialgesetzbuch hat oder
- der Schüler schwerbehindert ist und die Beförderung deshalb erforderlich ist.
Der Leistungsnachweis (Kindergeld, Bürgergeld oder SGB XII) muss grundsätzlich für den Monat August vor Beginn des betreffenden Schuljahres vorgelegt werden.
Beispiel: Kontoauszug von August 2025 als Beleg für Schuljahr 2025/2026 (09/25 – 07/26)
Die Hinweise zum Schülerbeförderungsrecht dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine rechtsverbindliche Beratung dar. Insofern kann insbesondere keine Gewähr für die Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen werden.
Es wird empfohlen, sich bei konkreten Fragen oder individuellen Anliegen direkt an das Team Schülerbeförderung oder an das jeweilige Verkehrsunternehmen zu wenden.
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