Erweiterung der Fahrerlaubnis
Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist persönlich auf Ihrer Wohnsitzgemeinde oder in der Fahrerlaubnisbehörde Gersthofen zu stellen.
Notwendige Unterlagen:
Für die Klassen AM, A1, A2, A,B,BE,L,T:
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Entstehende Gebühren: 40,00 Euro ohne Probezeit
40,80 Euro mit Probezeit
Für die Klassen C1,C1E,C,CE:
- Augenfachärztliches Zeugnis/Gutachten gem. Anlage 6 Nr. 2 zur FeV
- Zeugnis/Gutachten über die körperliche und geistige Eignung gem. Anlage 5 Nr. 1 zur FeV
- Nachweis über die Ausbildung in Erste-Hilfe (neun Unterrichtseinheiten)
- Bescheinigung über die Berufskraftfahrerqualifikation (falls erforderlich)
Für die Klassen D1,D1E,D,DE:
- Augenfachärztliches Zeugnis/Gutachten gem. Anlage 6 Nr. 2 zur FeV
- Zeugnis/Gutachten über die körperliche und geistige Eignung gem. Anlage 5 Nr. 1 zur FeV
- Gutachten eines Arbeits-oder Betriebsmediziners oder medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gem. Anlage 5 Nr. 2 FeV
- Nachweis über die Ausbildung in Erste-Hilfe (9 Unterrichtseinheiten)
- Behördliches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- Bescheinigung über die Berufskraftfahrerqualifikation (falls erforderlich)
Ausnahme Mindestalter Klasse C, CE, D und DE
Voraussetzung für Klasse C und CE mit 18 Jahren:
- nach erfolgter Grundqualifikation nach §4 Abs. 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S 1958) in der jeweils geltenden Fassung
- für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
a) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin”
b) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb” oder
c) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Voraussetzung für Klasse D1 und D1E:
- 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
a) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin”
b) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb”
c) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
Voraussetzung für Klasse D und DE:
- 23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
- 21 Jahre
a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder
b) nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung gem. § 4 Abs. 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 Kilometer - 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
a) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin”
b) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb”
c) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und
Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen
vermittelt werden oder - 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer o. g. Berufsausbildung im Linienverkehr bis 50 Kilometer
- 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer o. g. Berufsausbildung bei Fahrten ohne Fahrgäste
Zentrale Kontaktmöglichkeiten:
Telefonnummer: 0821 3102 3333
Faxnummer: 0821 3102 1810
E-Mail-Adresse: fahrerlaubnis@remove-this.LRA-a.bayern.de