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Hinweise für die Veräußerung eines Kraftfahrzeuges (Fahrzeugverkauf)

Durch den Verkauf eines zugelassenen Fahrzeuges ergeben sich sowohl für den Verkäufer als auch für den Erwerber verschiedene Pflichten.

Der Erwerber ist verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf seinen Namen umschreiben zu lassen.

Der Verkäufer dagegen ist verpflichtet, unverzüglich eine schriftliche Veräußerungsanzeige (oder Kopie des Kaufvertrags) bei der Zulassungsbehörde einzureichen.

Die Meldung muss folgende Angaben (gut lesbar) enthalten:

  • Name des Erwerbers (Vor- und Nachname, bzw. Firmenname)
  • Vollständige Anschrift
  • Bestätigung (Unterschriften) von Verkäufer und Erwerber über den Empfang der Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  • Bisheriges amtliches Kennzeichen
  • Datum der Übergabe


Wir empfehlen ein Fahrzeug vor dem Verkauf immer bei der Zulassungsbehörde oder selbstständig durch das Online Verfahren (iKfz) außer Betrieb (Abmeldung) zu setzen. 

Erst bei Abmeldung endet die Steuer- und Versicherungspflicht und eine missbräuchliche Weiterverwendung des Kennzeichens durch den Erwerber ist ausgeschlossen. 

Durch die Übersendung der Veräußerungsanzeige ist das Fahrzeug nicht automatisch abgemeldet. Es wird lediglich die für den Käufer zuständige Zulassungsbehörde informiert, dass diese den Erwerber zur Umschreibung des Fahrzeuges auffordern. 


Hinweis für die Veräußerung eines Kraftfahrzeuges ins Ausland

Hierbei empfehlen wir ebenso dringend das Fahrzeug vor dem Verkauf abzumelden, da wir nur in seltenen Fällen eine Mitteilung über eine Zulassung im Ausland erhalten.

Außerdem können wir den Verkauf, im Gegensatz zu inländischen Veräußerungen, nicht bei der zuständigen Behörde anzeigen.