Jobcenter Augsburger Land bleibt am 11. Dezember geschlossen
Das betrifft sowohl die Hauptgeschäftsstelle in Augsburg sowie auch die Zweiggeschäftsstelle in Schwabmünchen. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, dies bei ihrer Terminplanung zu beachten.
Alle InformationenVerlust der Fahrzeugpapiere
Sie haben Ihre Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein und/oder Zulassungsbescheinigung Teil II/Fahrzeugbrief) verloren, bzw. können diese nicht mehr auffinden. Daher werden von Ihnen Ersatzdokumente benötigt. Grundsätzlich muss der eingetragene Fahrzeughalter unter Vorlage seines Ausweises den Verlust des Dokuments erklären. Dies ist mit einer eidesstattlichen Versicherung über den Verlust des jeweiligen Dokumentes, bei einem Sachbearbeiter Ihrer Zulassungsbehörde oder einem Notar Ihrer Wahl schriftlich zu erklären.
Vor Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Ersatzbrief) muss der Verlust der bisherigen Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bundesweit im Bundesverkehrsblatt veröffentlicht werden. Deswegen kommt es zu einer Bearbeitungszeit von zirka drei Wochen.
Notwendige Unterlagen:
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II
- Persönliches Erscheinen des eingetragenen Fahrzeughalters
- Vorlage des Personalausweises und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verlust des
Fahrzeugdokumentes, alt. Vorlage der eidesstattlichen Versicherung, welche bei einem Notar Ihrer
Wahl abgegeben wurde - Bericht der letzten Hauptuntersuchung, sofern aus den (noch vorhandenen Fahrzeugdokumenten
nicht ersichtlich)
Kosten:
Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein): 55,50 Euro zuzüglich eventueller Zusatzgebühren
Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief): 60 Euro zuzüglich eventueller Zusatzgebühren
Hinweis:
Die Abgabe einer eidestattlichen Versicherung kann nicht an Dritte bzw. bevollmächtigte Personen delegiert werden (keine vertretbare Handlung). Bei Firmen können ausschließlich Inhaber, Geschäftsführer oder Prokuristen (entsprechende Legitimation erforderlich) eine eidesstattliche Versicherung im Namen der Firma abgeben.
Ausnahmen:
Betreute Personen
Bei betreuten, behinderten bzw. pflegebedürftigen Personen, kann der gesetzlich oder vertraglich bestellte Betreuer (Vorlage des Betreuerausweises, gerichtliche Verfügung oder ähnliches ist zwingend erforderlich) die entsprechenden Erklärungen im Rahmen einer formellen Niederschrift (die Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen wird in diesen Fällen nicht verlangt) bei der Zulassungsbehörde abgeben. Im Betreuungsvertrag muss eine vollumfängliche Vertretungsbefugnis gegeben sein.
Erbschaftsfälle:
Ist der bisherige Fahrzeughalter verstorben, sind die durch Testament bestimmten Erben, bzw. die Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Rechtsnachfolger des verstorbenen Fahrzeughalters. In diesem Zusammenhang auftretende Brief- und Scheinverluste bzw. Brief und Schein können von den Erben nicht mehr aufgefunden werden, ist die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nicht erforderlich.
Allerdings ist die Erbberechtigung entsprechend der Zulassungsbehörde nachzuweisen:
- Vorlage des Testaments in Kopie
- Vorlage eines Erbvertrages in Kopie
- Vorlage eines Erbscheins in Kopie
Bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft ist zusätzlich eine Erklärung der Zulassungsbehörde vorzulegen, dass die Erbengemeinschaft eine Person (aus der Erbengemeinschaft) bevollmächtigt, den Verlust der Fahrzeugdokumente zu erklären und die Ersatzdokumente in Empfang zu nehmen.
In diesem Zusammenhang wird seitens der Zulassungsbehörde mit dem Erben bzw. Vertreter der Erbengemeinschaft eine formelle Niederschrift gefertigt, worin der Erbe/Vertreter der Erbengemeinschaft den Sachverhalt entsprechend erklärt.
Für die Niederschrift werden Kosten in Höhe von 12,80 Euro je angefangene 15 Minuten erhoben.