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Das Jobcenter Augsburger Land bleibt am Dienstag 28. Januar 2025, wegen einer internen Veranstaltung ganztägig geschlossen. Das betrifft sowohl die Hauptgeschäftsstelle in Augsburg sowie auch die Zweiggeschäftsstelle in Schwabmünchen. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, dies bei ihrer Terminplanung zu beachten.

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Ausnahmegenehmigungen nach Straßenverkehrsordnung

Allgemeines:
Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung können von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach § 46 StVO erteilt werden.

1.  Ausnahmen von Tatbeständen der StVO nach § 46 StVO

2.  Ausnahmegenehmigungen vom Ferienreiseverkehr und vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung (Bundesrepublik Deutschland) besteht die Möglichkeit Ausnahmegenehmigungen vom Ferienreiseverkehr und vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot zu erteilen, wenn der Wohnsitz/Betriebssitz des Unternehmens im Landkreis Augsburg liegt.

3.  Ausnahmen im ruhenden Verkehr
Für den Zuständigkeitsbereich des Landkreises Augsburg besteht die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung für Handwerker, Soziale Dienste und für Handelsvertreter zu erteilen. Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf

  • das Parken auf dem Gehweg, das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne dass diese Einrichtungen betätigt werden muss;
  • das Befahren von Fußgängerbereichen (Fußgängerzone);
  • das Halten- und Parken im Haltverbot;
  • das Halten- und Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen

 

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag
  • ggf. Bescheinigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung (bei Wegstrecken über 100 Kilometer)
  • ggf. Nachweis der Grenzzollstellen über die Abfertigungszeiten
  • ggf. Kraftfahrzeug- und Anhängerschein
Tiefenbacherstraße 8
86368 Gersthofen
Öffnungszeiten:
Mo. bis Fr. 07:30 - 12:30
Mo. und Di. 13:30 - 15:30
Do. 13:30 - 17:30
Stefan Heiß
Telefon:
0821 3102 2737
Fax:
0821 3102 1737
E-Mail:
Sandra Peters
Telefon:
0821 3102 2736
Fax:
0821 3102 1736
E-Mail: