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Dies betrifft neben dem Hauptgebäude am Augsburger Prinzregentenplatz auch alle weiteren Dienststellen in Augsburg, Diedorf, Gersthofen, Stadtbergen und Schwabmünchen. Das Jobcenter Augsburger Land hat an diesem Tag regulär geöffnet. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, dies bei ihrer Terminplanung zu berücksichtigen.

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WIDERSPRUCHSVERFAHREN IM KOMMUNALABGABENRECHT

Kommunen und weitere kommunale Körperschaften erheben aufgrund verschiedener Rechtsvorschriften Beiträge, Gebühren, Kostenersätze und Steuern (Kommunalabgaben). Beispiele hierfür sind:

  • Erschließungsbeiträge
  • Herstellungsbeiträge für die kommunalen Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen
  • Kostenerstattung für den Wasserhausanschluss oder Kanalgrundstücksanschluss
  • Wasser- und Abwassergebühren
  • Kindergartengebühren
  • Friedhofs- und Bestattungsgebühren
  • Grundsteuern
  • Gewerbesteuern
  • Hundesteuern

Gegen solche Kommunalabgaben steht den Betroffenen wahlweise die Einlegung eines Widerspruches oder die Einreichung einer Klage zu. Der Widerspruch ist an die Kommune oder den Zweckverband zu richten, die oder der den Abgabenbescheid erlassen hat. Die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg einzulegen.

Die Kommunalaufsicht berät und unterstützt die Kommunen und weiteren kommunalen Körperschaften im Vorfeld der Abgabenerhebung sowie in anhängigen Widerspruchsverfahren im gesetzlich zulässigen Rahmen. Sie entscheidet über vorgelegte Widersprüche und erteilt im Übrigen allgemeine Auskünfte an die Betroffenen.

Daniel Wiedemann
Telefon:
0821 3102 2240
Fax:
0821 3102 1240
E-Mail: