Gaststättenerlaubnis
Wer eine Gaststätte betreiben möchte, in der entgeltlich alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) werden und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist, bedarf der Erlaubnis (Gaststättenkonzession) nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG). Diese ist über das Online-Formular zu beantragen.
Keine Erlaubnis benötigt, wer
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.
Die Erlaubnis ist nicht nur personenbezogen, sondern wird auch für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek usw.) und für bestimmte Räume erteilt. Personen, die einen bestehenden Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, können nach § 11 GastG eine vorläufige Erlaubnis im Regelfall bis zur Dauer von drei Monaten beantragen.