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Betreiben einer Schießstätte

Neben der baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Schießstandes zum Schießen muss vor der Aufnahme des Schießbetriebes die waffenrechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde zum Betreiben einer Schießstätte gemäß § 27 Abs. 1 Waffengesetz vorliegen.

Christoph Liebert
Telefon:
0821 3102 2236
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0821 3102 1236
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Christoph Lück
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