Betreiben einer Schießstätte
Neben der baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Schießstandes zum Schießen muss vor der Aufnahme des Schießbetriebes die waffenrechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde zum Betreiben einer Schießstätte gemäß § 27 Abs. 1 Waffengesetz vorliegen.
Ansprechperson
Christoph Liebert
Christoph Lück