Erlaubnis nach § 27 SprengG
Die Erlaubnis nach § 27 SprengG berechtigt grundsätzlich zum Erwerb, Verbringen innerhalb der Bundesrepublik, zur Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe (in der Regel Schwarzpulver zum Vorderladerschießen, Böllerpulver zum Böllerschießen und/oder Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen). Die Erlaubnis ist maximal fünf Jahre gültig und wird für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis/Reisepass
- Lehrgangsbescheinigung
- Bedürfnisbescheinigung Antrag
Gebühren:
Die Kosten richten sich nach der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz.
Ansprechperson
Christoph Liebert
Christoph Lück
Richard Schmied