Beförderung & Beseitigung von Abfällen
Gerade das industrielle Aufkommen von (gefährlichen) Abfällen, stellt vor allem im Bezug auf die richtige Beförderung, Verwertung und Beseitigung eine Herausforderung unserer Zeit dar. Um einen ordnungsgemäßen Umgang mit derartigen Abfallmengen gewährleisten und überprüfen zu können, wurde ein entsprechendes Registrierungssystem eingerichtet. Abfallerzeuger, bei denen jährlich mehr als 2.000 kg gefährliche Abfälle anfallen, sind dabei nachweis- (und register-)pflichtig. Dafür ist eine Erzeugernummer erforderlich, die den Abfallerzeuger eindeutig identifiziert und auf den Nachweisen und Begleitscheinen eingetragen wird.
Die Erzeugernummer wird auf Antrag vom Landratsamt Augsburg erteilt. Bei einzelnen Baustellen ist für jeden Anfallort eine eigene Erzeugernummer erforderlich.
Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln mit nicht gefährlichen Abfällen bedarf einer Anzeige. Im Falle gefährlicher Abfälle bedarf es grundsätzlich einer Erlaubnis.
Des Weiteren unterliegen gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten (z. B. Altpapier, Altkleider, Christbäume, Schrott etc.) einer Anzeigepflicht nach § 18 KrWG.
Informationsmaterial und Anträge zu den Themen Abfallerzeugernummer, Anzeigen nach § 18 und § 53 KrWG sowie zur Erlaubnis nach § 54 KrWG finden Sie unter dem Punkt „Downloads” auf dieser Seite. Sollten Sie Entsorger- und/oder Verwerternummern benötigen, wenden Sie sich bitte an das in Bayern zuständige Landesamt für Umwelt.