Allgemeine Definitionen

Das Bodenschutzrecht soll nachhaltig die Funktionen des Bodens sichern oder wiederherstellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden.

Boden nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz ist die oberste Schicht der Erdkruste insoweit sie die Bodenfunktionen erfüllt.

Mit Bodenfunktionen sind alle ökologischen Abläufe erfasst, welche ohne menschliches Zutun vonstatten gehen, aber von hohem menschlichem Interesse als Lebensvoraussetzungen – beispielsweise Lebensraum, Wasserkreisläufe – sind. Zudem soll der Boden als Fundstätte archäologisch wertvoller Zeugnisse und als natürliche Ressource geschont werden.

Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die u.a. geeignet sind, Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

Verdachtsflächen sind Grundstücke, bei denen der Verdacht von schädlichen Bodenveränderungen besteht.

Altlasten sind stillgelegte (Betriebs-)Grundstücke, auf denen mit Abfällen umgegangen worden ist oder Abfälle gelagert worden sind (Altablagerung) und Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährlichen Stoffen umgegangen worden ist (Altstandort).

Ansprechperson

Vorname Name Telefon Fax Raum E-Mail
Alexander
Hilbert
Teamleiter Abfall- und Bodenschutzrecht
(0821) 3102-2438 (0821) 3102-1438 B 2.68

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