Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Anlagen, die lediglich baurechtlich genehmigungsbedürftig sind (z. B. Kfz-Werkstätten, Speditionen, Tankstellen usw.), sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert oder zumindest auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Zur Einhaltung dieser Pflicht kann das Landratsamt die erforderlichen Anordnungen erlassen.