Fischerei
Elektrofischerei
Unter Anwendung von elektrischem Strom darf nur mit Erlaubnis des Landratsamtes Augsburg — untere Fischereibehörde — gefischt werden. Die Erlaubnis darf nur auf Antrag und nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, z. B. bei Austrocknung oder Ablassen des Gewässers oder wenn es für die Hege und Fischzucht erforderlich ist. Der Antrag wird vom Landratsamt der Fischereifachberatung beim Bezirk Schwaben zur Stellungnahme vorgelegt und anschließend wird über den Antrag entschieden.
Es entstehen keine Kosten.
Fischereiaufseher
Die Informationen zu den Fischereiaufsehern werden derzeit wegen der Änderung des Bayerischen Fischereigesetzes überarbeitet. Aktuell ist die Bestellung von neuen Fischereiaufsehern sowie der Umtausch der Dienstausweise für Fischereiaufseher noch nicht möglich. Wir arbeiten daran, die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Interessenten werden gebeten, sich per E-Mail an [email protected]remove-this.LRA-a.bayern.de zu wenden. Sobald die Bestellung von Fischereiaufsehern wieder möglich ist, erhalten Sie automatisch alle notwendigen Informationen.
Fischereierlaubnisanträge
Der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter kann mit Genehmigung des Landratsamtes Augsburg — untere Fischereibehörde — Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs ausstellen, soweit dadurch keine Nachteile für das Fischwasser zu befürchten sind. Zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag holt das Landratsamt eine Stellungnahme der Fischereifachberatung beim Bezirk Schwaben ein. Diese nimmt in diesem Zusammenhang z. B. auch zur möglichen Anzahl von Erlaubnisscheinen Stellung. Möglich ist dabei die Ausstellung von Jahres- und Tagesfischereierlaubnisscheinen.
Fischereipachtverträge
Verträge über die Verpachtung eines Fischereirechts sind für mindestens zehn Jahre abzuschließen. Der Pächter muss einen gültigen Fischereischein besitzen. Pachtet eine juristische Person (z. B. ein eingetragener Fischereiverein), so muss mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (z. B. der 1. oder 2. Vorsitzender) Inhaber eines gültigen Fischereischeines sein. Fischereipachtverträge sind nur in schriftlicher Form gültig und sind binnen acht Tagen nach Vertragsabschluss beim Landratsamt Augsburg — untere Fischereibehörde — anzuzeigen. Formulare für die Verpachtung von fließenden Gewässern und Seen sowie für Teiche und ähnliche geschlossene Gewässer sind im Schreibwarenfachhandel oder bei den Fischereiverbänden erhältlich.