Schalldämpfer
Durch den Schussknall bei der Jagdausübung können gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Hörvermögen ausgelöst werden.
Mit der am 20.02.2020 in Kraft getretenen Dritten Waffenrechtsänderung wurde der rechtliche Umgang mit Schalldämpfern im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens neu geregelt und für die Jägerschaft maßgeblich erleichtert.
Die wesentlichen Eckpunkte für Jagdlangwaffen für Zentralfeuermunition sind:
- Lediglich für den jagdlichen Einsatz eines Schalldämpfers ist eine jagdrechtliche Ausnahmegenehmigung notwendig, nicht für das Schießen zu Übungs- bzw. Testzwecken.
- Schalldämpfer können wie Jagdlangwaffen ohne Voreintrag in der Waffenbesitzkarte erworben werden.
- Ein Schalldämpfer kann gleichzeitig mit dem dafür geeigneten Jagdwaffentyp erworben werden.
- Schalldämpfer können Berechtigten vorübergehend überlassen werden. Auch der Einsatz von Schalldämpfern auf geliehenen Jagdlangwaffen ist zulässig
Quelle: Wildtierportal Bayern (https://www.wildtierportal.bayern.de/jagd/094822/index.php)
Das Landratsamt Augsburg ist den Empfehlungen der obersten Jagdbehörde gefolgt und hat eine Allgemeinverfügung erlassen. Durch diese wird die jagdrechtliche Verwendung von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung erlaubt. Die Allgemeinverfügung erfasst die Jagdausübung innerhalb aller Jagdreviere im Landkreis Augsburg. Sie gestattet auch allen Jagdscheininhabern mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Augsburg die jagdliche Verwendung der vorgenannten Schalldämpfer in ganz Bayern.
Der Gesundheitsschutz bei der Jagdausübung wird somit bürgerfreundlich und unbürokratisch gewährleistet. Das bisherige Antragsverfahren für die jagdliche Verwendung von Schalldämpfern entfällt somit.