Rechte und Pflichten bei der Freizeitgestaltung und Sportausübung in der freien Natur
Naturschutz: Betretungsrecht

 

Was bestimmt die Bayerische Verfassung?

 

Das Grundrecht

Naturschutz umfasst nicht nur den Schutz von Arten und Lebensräumen. Die Bayerische Verfassung gewährt jedem Menschen ein Recht auf Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur insbesondere das Betreten von Wald und Bergweiden das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet.“ (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung)

 

Die Grundpflicht

„Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen.“ (Art. 141 Abs. 3 Satz 2 der Bayerischen Verfassung)

 

Nach der Bayerischen Verfassung und dem Bayerischen Naturschutzgesetz darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (fußläufiges Betretungsrecht). Dieses Betretungsrecht gilt jedoch nicht für alle Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, es unterliegt insbesondere behördlichen und gesetzlichen Beschränkungen (z. B. Wegegebote, Beschränkungen für Radler oder Reiter). Außerdem kann im Einzelfall der Grundstücksberechtigte die Benutzung von Privatwegen und anderen Flächen in der freien Natur einschränken oder verwehren, wenn berechtigte Eigentümerinteressen bestehen. Nähere Auskünfte über etwaige Beschränkungen erteilt Ihnen die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Augsburg. 

Ansprechperson

Vorname Name Telefon Fax E-Mail
Birgit
Penz
(0821) 3102-2818 (0821) 3102-1818

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