Rechtliche Hinweise zum Radfahren und Mountainbiken in Wald und Flur

Im Naturpark Augsburg – Westliche Wälder wurde 1988 das gleichnamige Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Dazu gehören alle größeren Waldgebiete im Naturpark. Schutzzweck der Verordnung ist u. a. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten, dauerhaft zu verbessern und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu erhalten. Insbesondere sind der Wald und die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensräume zu schützen. Andererseits soll allen Bürgern auch ermöglicht werden, diese Natur zu erkunden, zu entdecken und zu genießen. Dieses Recht endet dort, wo diese Natur zerstört wird, andere in diesem Recht behindert werden, oder Rechte des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten erheblich verletzt werden.

 

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder Bürger zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers unentgeltlich betreten. Dieses sogenannte fußläufige Betretungsrecht gilt nur im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Betätigungen, die primär wirtschaftlichen (z. B. Testfahrten für Bike-Kunden, Personal Trainings) oder ausschließlich sportlichen Interessen (z. B. Wettkämpfe) dienen, werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst; für diese Nutzung ist stets die Zustimmung des Grundstückseigentümers und die Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich.

 

Das Radfahren/Mountainbiken ist dem Betreten zu Fuß nur insoweit gleichgestellt, als dies auf geeigneten Wegen geschehen muss. Zum Radeln gehört auch das Fahren mit langsamen Pedelecs. Dies sind Fahrräder mit Motorunterstützung bis max. 25 km/h. Stärker motorisierte Mountainbikes oder E-Quads fallen nicht unter das Betretungsrecht und dürfen nicht auf Straßen und Wegen in der freien Natur gefahren werden.

Auf Feld- und Forststraßen darf grundsätzlich jeder Bürger radfahren. Auf Feld- und Waldwegen kommt es auf deren Eignung an. Ein Weg ist für Radfahrer geeignet, wenn das Befahren nicht zur Zerstörung der Oberfläche durch tiefe Spuren, Verschlammung und Erosion führt. Ungeeignet ist er, wenn die Vegetation beeinträchtigt wird, z. B. durch Freilegung oder Beschädigung von Wurzeln.

Daneben sind auch die Rechte anderer zu beachten. Daher muss auf geeigneten Wegen auch ein gefahrloses Nebeneinander von Fußgängern und Radfahrern möglich sein, auch in unübersichtlichem Gelände.

Auch die Rechte des Eigentümers und Nutzungsberechtigten (z. B. Pächter, Revierinhaber) dürfen nicht über ein im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums zumutbaren Maß beeinträchtigt werden.

 

Schilder oder andere Sperren, die das Befahren von ungeeigneten Wegen unterbinden, sind keine Einschränkung des Betretungsrechts. Der Eigentümer darf auch jederzeit private Wege die er nicht mehr benötigt auf zurückbauen und hierbei auch Schilder und Sperren benutzen. 

 

Querfeldeinfahren in Wald und Flur ohne Weg ist ausnahmslos verboten!

 

Wichtige Regeln für Radler, kurz zusammengefasst:

 

Erhalten Sie die Natur und nehmen Sie Rücksicht auf andere

Gerade in der Nähe von Ballungsräumen, z.B. in der Nähe von Augsburg, wollen viele Bürger die Natur genießen, gemütlich spazieren gehen oder sich sportlich auspowern. Da allen Bürgern dieses Recht zusteht, müssen wir zwangsläufig auf andere Menschen und die Natur Rücksicht nehmen. Nur so können wir entspannt genießen und den Lebensraum Wald auch für unsere Nachkommen noch erhalten.

 

Fahren Sie nur auf Wegen!

Fahren sie nicht querfeldein, dies schadet der Natur und ist verboten. Daher müssen Sie auch mit einem Bußgeld rechnen. „Downhill-Fahren“ und „Freeriding“ machen Spass, haben ihren Platz aber nur im dafür ausgewiesenen Gelände.  Durch ständiges Befahren in der freien Natur bilden sich Trails, welche immer breiter werden! Diese Trails schädigen die Natur und die Rechte des Eigentümers und verstoßen auch gegen den Schutzzweck der Schutzgebietsverordnung „Augsburg – Westliche Wälder“. Das Errichten von baulichen Anlagen wie Schanzen, Sprünge, Gräben im Wald ist verboten!

 

Respektieren Sie andere Naturnutzer!

Kündigen Sie ihre Vorbeifahrt frühzeitig an, um keine anderen Wegenutzer zu erschrecken. Vermindern Sie Ihre Geschwindigkeit beim Passieren von Fußgängern, insbesondere von älteren Menschen. Fahren Sie nur in kleinen Gruppen!

Fußgänger haben immer Vorrang vor Radfahrern.

 

Wegesperrungen (Schilder und psychologische Sperren wie Schranken, Wälle, Baumstämme, Zäune) sind zu beachten! Haben Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Sperren, wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde.

 

Nehmen Sie Rücksicht auf Tiere!

Wir alle müssen Tier- und Pflanzenarten im Wald sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume schützen! Das Betretungsrecht nach den Naturschutzgesetzen beschränkt das Betreten des Waldes nicht auf die Tagzeit. Um die heimische Tierwelt und ihre Lebensgemeinschaften während der Nahrungsaufnahme und Ruhezeiten nicht unnötig zu stören, vermeiden Sie bitte, sich bei Tagesanbruch und nach der Dämmerung im Wald zu radeln. Gerade in Gebieten mit viel Freizeitdruck in der Nähe von Ballungszentren brauchen die Wildtiere Ruhezeiten!

 

Hinterlassen Sie keine Spuren!

Fahren Sie vorausschauend und bremsen sie nicht mit blockierenden Rädern, dies begünstigt die Bodenerosion. Hinterlassen Sie keine Abfälle!

 

Seien Sie ein Vorbild auch für Ihre Kinder und Enkel, damit unsere schöne und geschützte Natur im Landkreis Augsburg auch für die nächsten Generationen noch ihren Erholungswert behält!

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