Gewässernutzungen an Bächen, Flüssen und Seen

Verfassungsrechtlich geschützt
Die Verfassung des Freistaates Bayern gewährt das Recht „zum Genuss der Naturschönheiten und der Erholung in der freien Natur”. Daher steht auch im Rahmen der wasserrechtlichen Bestimmungen den Bürgerinnen und Bürgern der Umgang mit Gewässern in vielerlei Hinsicht als sogenannter „Gemeingebrauch” grundsätzlich offen.


So darf z. B. jede Person oberirdische Gewässer (außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen) für folgende Handlungen nutzen:

  • Baden
  • Waschen
  • Tränken
  • Schwemmen
  • Schöpfen mit Handgefäßen
  • Betrieb von Modellbooten ohne Verbrennungsmotoren
  • Eissport
  • Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft
  • Einleiten von Grundwasser und Quellwasser
  • Schadloses Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser, wenn die Technischen Regeln hierbei eingehalten werden
  • Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft

Die Gewässereigentümer und deren Anlieger besitzen darüber hinaus noch weitergehende Befugnisse zur Benutzung von oberirdischen Gewässern. Über deren Umfang informieren wir Sie gerne.


Grenzen
Beachtet werden muss jedoch, dass hierbei keine Rechte anderer entgegenstehen, Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch nicht beinträchtigt und fremde Grundstücke nicht rechtswidrig benutzt werden. Im Übrigen ist auch der Betrieb von Modellbooten mit Elektroantrieb in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäischen Vogelschutzgebieten und Naturschutzgebieten nicht zulässig.

 

Weitere nützliche Informationen über Ihre Rechte und Pflichten bei der Freizeitgestaltung und Sportausübung in der freien Natur finden Sie im Ratgeber Freizeit und Natur des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.


Besondere Vorschriften zur Wasserentnahme bestehen bei der Bewässerung landwirtschaftlicher oder gärtnerisch genutzter Flächen.
 


Gewässernutzungen an Bächen, Flüsse und Seen