Springe zum Hauptinhalt der Seite Drücken Sie Alt + c, um zum Hauptinhalt der Seite zu springen. Springe zur Hauptnavigation Drücken Sie Alt + n, um zur Hauptnavigation zu springen. Springe zur Suche Drücken Sie Alt + s, um zur Suche zu springen. Seite vorlesen Springe zu den Einstellungen zur Barrierefreiheit Drücken Sie Alt + a, um zu den Einstellungen zur Barrierefreiheit zu springen.

Abfallrecht

Jede moderne Gesellschaft produziert Abfälle, welche einen umweltbewussten Umgang erfordern.

Zweck des Abfallrechts ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

Abfälle sind in folgender Rangfolge zu bewirtschaften:

1. Vermeidung
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
3. Recycling
4. sonstige Verwertung, insbesondere energetisch sowie
5. Beseitung

Erzeuger und Besitzer von Abfällen sind zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Können Abfälle nicht verwertet werden, sind sie so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Zur Erfüllung der Pflichten einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen sind zahlreiche Rechtsvorschriften ergangen (z. B. AltfahrzeugV, AbfKlärV, AltholzV, etc.)

Alexander Hilbert
Stellvertretender Fachbereichsleiter Abfall- und Bodenschutzrecht
Telefon:
0821 3102 2438
Fax:
0821 3102 1438
E-Mail: