Definitionen und Aufgabenbereich
Das Ziel des Immissionsschutzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.
Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, sowie Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Luftverunreinigungen sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
Diese oben definierten schädlichen Umwelteinwirkungen gehen meist von gewerblichen oder industriellen Anlagen aus.
Anlagen im Sinne des Immissionsschutzgesetzes sind dabei
- Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
- Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge und
- Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
Rechte aus dem Umweltinformationsgesetz:
Jede Person hat grundsätzlich, d. h. wenn keiner der gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegt, Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt. Eine bestimmte Form des Antrags ist nicht vorgeschrieben. Er muss jedoch hinreichend bestimmt sein und vor allem erkennen lassen, welche Informationen gewünscht sind.
Ansprechperson
Stellvertretende Fachbereichsleiterin Immissionsschutz
Fachbereichsleiterin