Definitionen und Aufgabenbereich
Das Ziel des Immissionsschutzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das
Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter (Schutzgüter)
vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher
Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Emissionen (lat. „emittere“ = herausschicken) sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.
Immissionen (lat. immittere = hineinschicken) sind auf Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, sowie Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Die Begriffe „Emission“ und „Immission“ beschreiben die gleichen physikalischen Erscheinungen von unterschiedlichen Seiten. Emissionen sind Stoffe, die von einer Quelle ausgestoßen oder freigesetzt werden, während Immissionen die Einwirkung dieser Stoffe auf die Umgebung, also auf Menschen, Tiere und Pflanzen, darstellen. Jede Emission hat eine potenzielle Immission zur Folge, wobei die Intensität der Immission mit der Entfernung von der Emissionsquelle abnimmt. Im Grunde ist die Emission der "Ausstoß", während die Immission die "Auswirkung" des Ausstoßes ist.
Beispiel:
Eine Biogasanlage produziert Strom durch einen Verbrennungsmotor (BHKW).
Die Abluft des BHKWs aus dem Schornstein ist eine Emission. Die darin enthaltenen Schadstoffe verbreiten sich über Wind und Regen und wirken auf die Umwelt an anderer Stelle wieder ein (sog. „Saurer Regen“). Hierbei spricht man dann von einer Immission.
Der vom Motor ausgehende Lärm ist eine Emission, was davon noch am 500 m entfernt liegenden Wohnhaus ankommt, ist eine Immission.
Schädlichen Umwelteinwirkungen gehen meist von gewerblichen oder industriellen Anlagen aus.
Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind dabei
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie ggf. Fahrzeuge und
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
Eine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist eine Anlage, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder zu belästigen. Welche Anlagentypen dies genau sind ist in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) geregelt.
Solche Anlagen bedürfen einer Genehmigung nach dem BImSchG, um sicherzustellen, dass Mensch und Umwelt vor schädlichen Auswirkungen geschützt werden.
Durchführung von Genehmigungsverfahren vor Errichtung sowie regelmäßige Kontrollen während des Betriebs der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen
Anordnungen im Einzelfall bei nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen
Anordnungen zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen (Messung)
Anordnungen neuer umweltrechtlicher Vorgaben
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Immissionsschutzrecht
Jede Person hat grundsätzlich, d.h. wenn keiner der gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegt, Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt. Eine bestimmte Form des Antrags ist nicht vorgeschrieben. Er muss jedoch hinreichend bestimmt sein und vor allem erkennen lassen, welche Informationen gewünscht sind.
Ansprechperson
Stellvertretende Fachbereichsleiterin Immissionsschutz
Fachbereichsleiterin