Feuerungsanlagen
Eine Feuerungsanlage ist eine Anlage, bei der Wärme oder Strom durch die Verbrennung von Brennstoffen erzeugt wird. Feuerungsanlagen sind zur Verhinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen bestimmten Beschränkungen unterworfen, die im Fall von Verstößen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Die zentralen Regelungswerke für Feuerungsanlagen sind:
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Kleine und mittlere Feuerungsanlagen sind Anlagen zur Verbrennung von Holz und Kohle unter 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung sowie Einzelraumfeuerungsanlagen wie z. B. Kaminöfen.
Nach der 1. BImSchV dürfen kleine Feuerungsanlagen nur mit zulässigen Brennstoffen, z. B. naturbelassenem stückigen Holz, Pellets, Heizöl oder Gas, betrieben werden.
Das Verbrennen von unzulässigem Material wie Altpapier, Kunststoffen und sonstigen Abfällen verursacht erhebliche Umweltbelastungen und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Außerdem kann die Anlage dadurch beschädigt werden, sodass sie frühzeitig ersetzt werden muss.
Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat die Einhaltung der dafür geltenden Grenzwerte vom Schornsteinfeger in regelmäßigen Abständen durch Messung feststellen zu lassen. Bei Überschreitungen der Grenzwerte wird der Anlagenbetreiber zur Mängelbehebung aufgefordert.
Entspricht die Anlage auch bei der Wiederholungsmessung nicht den gesetzlichen Anforderungen, wird der Anlagenbetreiber durch die zuständige Behörde zur Instandsetzung verpflichtet.
Die Überwachung der Feuerungsanlage ist zwingend vorgeschrieben und muss auch dann erfolgen, wenn die Anlage regelmäßig von einer Fachfirma gewartet wird und diese bestätigt, dass die zulässigen Werte eingehalten sind.
Bei der Feuerstättenschau (gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsprüfung) überprüft der Bezirksschornsteinfegermeister neben dem ordnungsgemäßen technischen Zustand auch den Feuchtegehalt der zulässigen festen Brennstoffe.
Die Anforderungen der 44. BImSchV sind am 20.06.2019 in Kraft getreten.
Die 44. BImSchV gilt für folgende Anlagen:
Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen* mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt,
Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen* mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt und
gemeinsame Feuerungsanlagen gemäß § 4 der 44. BImSchV (aggregierte Feuerungsanlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr.
* mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen, unabhängig davon welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden
Die oben genannten (bestehende und neue) Anlagen sind unter Vorlage von bestimmten Unterlagen beim Landratsamt Augsburg anzuzeigen.
Das Registrierungsformular dazu finden Sie unter den Downloads.
Des Weiteren sind auch Änderungen, die relevante Emissionen betreffen, ein Wechsel des Betreibers sowie die vollständige Stilllegung einer Feuerungsanlage anzuzeigen.
Gemäß § 36 Abs. 1 der 44. BImSchV hat die zuständige Behörde ein Register mit Informationen über jede zu registrierende Anlage zu führen (Anlagenregister). Diese ist nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen öffentlich zugänglich zu machen, unter anderem auch über das Internet.
Das Register des Landratsamtes Augsburg finden Sie unter den Downloads.
Ansprechperson
Kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- & Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)