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Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) ausstoßen, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen, sogar mit Todesfolge, führen können.

Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) dient der Vermeidung des Legionellen-Wachstums in den Anlagen sowie der Minimierung des legionellenhaltigen Aerosolaustrags in die Außenluft zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken.

Die 42. BImSchV ist am 19.08.2017 in Kraft getreten.

Anlagen im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden.

Der Betreiber hat unter anderem folgende Pflichten zu beachten:

  • Bestimmung des Referenzwertes des Nutzwassers (Parameter: allgemeine Koloniezahl) bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern

  • Überprüfung des Nutzwassers zur Sicherstellung der hygienischen Sicherheit (chemische, physikalische und mikrobiologische Kenngrößen)

  • Regelmäßige Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf Legionellen und die allgemeine Koloniezahl

  • Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen (bestehend aus Risikoanalysen, Risikobewertung und daraus abzuleitenden Maßnahmen) bei Überschreitung von Grenzwerten bereits vor Inbetriebnahme der Anlage durch hygienisch fachkundiges Personal (VDI 2047 Blatt 2, VDI 6022 Blatt 4)

  • Führen eines Betriebstagebuchs mit Dokumentation der Beprobungen

  • Maßnahmen bei Überschreitungen der Prüfwerte für Legionellen bzw. einem Anstieg der allgemeinen Koloniezahl

  • Überprüfung der Anlage alle 5 Jahre durch Sachverständige oder akkreditierte Inspektionsstelle Typ A

Betreiber von bestehenden Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und/oder Nassabscheidern mussten diese Anlagen bis zum 19. August 2018 anzeigen.

Betreiber von Neuanlagen sind verpflichtet, diese spätestens einen Monat nach Erstbefüllung der Anlage mit Nutzwasser anzuzeigen.

Ferner sind Änderungen sowie die Stilllegung der Anlage und ein Betreiberwechsel spätestens innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Um diese Anzeige- und Informationspflichten effizient und einheitlich zu gestalten, wurde die Webanwendung KaVKA-42.BV entwickelt.

Außerdem hat der Betreiber gegenüber der Behörde folgende Informationspflichten:

  • Information bei Überschreitung der in Anlage 1 der Verordnung genannten Maßnahmenwerte für die Legionellenkonzentration

  • Übermittlung des Ergebnisses der Anlagenüberprüfung

  • Jederzeit Gewährleistung einer Einsichtnahme in des Betriebstagebuch auf Verlangen der Behörde