Jobcenter Augsburger Land bleibt am 11. Dezember geschlossen
Das betrifft sowohl die Hauptgeschäftsstelle in Augsburg sowie auch die Zweiggeschäftsstelle in Schwabmünchen. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, dies bei ihrer Terminplanung zu beachten.
Alle InformationenEU-Bescheinigung für streng geschützte Arten (Cites)
Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten wild lebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen-WA oder CITES) soll durch geeignete Überwachungsmaßnahmen gewährleisten, dass der internationale, grenzüberschreitende Handel mit wild lebenden Pflanzen und Tieren sowie aus diesen gewonnenen Produkten (Eier, Samen, Früchte usw., aber auch für Pelze, Jagdtrophäen, Elfenbein) deren Überleben nicht gefährdet.
Die EU als Nicht-Vertragspartei hat die Verordnung über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (338/97/EU) erlassen, die im Einklang mit dem Abkommen angewandt wird und für alle europäischen Mitgliedsstaaten unmittelbare Geltung hat. Ausnahmen vom Vermarktungsverbot sind grundsätzlich formgebunden (EU-Bescheinigung) zu erteilen.
Diese EU-Bescheinigung erhalten Sie vom Landratsamt Augsburg (untere Naturschutzbehörde). Voraussetzung ist, dass das Tier im Landkreis Augsburg gehalten wird.
Bei einer Veräußerung des Tieres begleitet die EU-Bescheinigung (im Original) das Exemplar. Beim Tod/Verlust des Tieres ist die EU-Bescheinigung im Original an die ausstellende Behörde zurückzusenden.
Notwendige Unterlagen
Sie reichen das Anzeigeformular gem. § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung (Angabe des Namens, Alter bzw. Schlupf des Tieres, Geschlecht und Kennzeichnung z.B. Ringnummer, Transpondernummer bzw. deutliche Photos (z. B. bei Schildkröten 2-fach von Vorder- und Rückenansicht — Format 9 x 13 cm und Gewichtsangabe des einzelnen Tieres)) beim Landratsamt Augsburg ein. Nach der Prüfung senden wir Ihnen die EU-Bescheinigungen mit der Post zu.
Kosten
Die Höhe richtet sich nach dem Wert des Exemplars.