Biotope
Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, sind gesetzlich geschützt, ohne dass hierzu ein förmliches Inschutznahmeverfahren durchgeführt werden muss. Dies sind zum Beispiel:
- natürliche oder naturnahe fließende und stehende Binnengewässer einschließlich der uferbegleitenden Vegetation
- Moore und seggen- und binsenreiche Nasswiesen
- Magerrasen
- Auwälder
- Hecken, Feldgehölze und Feldgebüsche
- extensiv genutzte Obstwiesen
- artenreiches Dauergrünland
- Alleen
Viele inzwischen selten gewordene Tiere und Pflanzen können nur in diesen Lebensräumen existieren. Eine Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung dieser Biotope ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde gefährdet den Fortbestand dieser Tiere und Pflanzen und ist daher verboten. Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Bitte nehmen Sie bei Fragen zur Lage von kartierten Biotopen oder erlaubten Maßnahmen in Biotopen gern Kontakt mit uns auf.
Zuständigkeiten Biotopschutz rechtlich
Ansprechperson
Anna Ullmann
rechtlich
rechtlich
Isolde Leis
rechtlich
rechtlich
Michaela Heinz
Hans-Christian Pfäffle
Marita Schmid
Melanie Winter