Eingriffe in Natur und Landschaft
Eingriffe in die Natur sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. |
Diese Eingriffsregelung wird in vielen Verwaltungsverfahren (Baugenehmigungen, Planfeststellungen u. a.) „huckepack” mit vollzogen, das heißt formell ist keine eigene naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
In Verfahren der Bauleitplanung und für Satzungen der Gemeinden gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB wird über Eingriff, Vermeidung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Vorschriften des BauGB entschieden.
Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden im Ökoflächenkataster des Landesamtes für Umwelt zentral erfasst.
Der Verursacher eines Eingriffs ist jedoch verpflichtet, folgende Angaben zu machen:
- Ort, Art, Umfang und zeitlicher Ablauf des Eingriffs
- Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und Ersatz einschließlich der Angaben zur rechtlichen Verfügbarkeit der hierfür benötigten Flächen
- Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall auch Fachgutachten verlangen.
Ansprechperson
rechtlich