Abwasserabgabe
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist grundsätzlich eine Abgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten. Unter die Abgabepflicht fällt sowohl Schmutzwasser (insbesondere aus dem häuslichen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Bereich) als auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).
Für sogenannte Kleineinleiter besteht in vielen Fällen Abgabefreiheit. Beim jeweiligen Vollzug der Abwasserabgabebescheide sind zu gewissen Terminen Nachweise und Erklärungen beim Landratsamt abzugeben. Die dazugehörigen Formulare stehen Ihnen in der untenstehenden Liste zum Download zur Verfügung. Nachfolgende Termine sind bei einigen Formularen einzuhalten:
- Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung, Anlage 3
- Erklärung über die Einhaltung niedrigerer Werte, Termin bis spätestens zwei Wochen vor Beginn des Erklärungszeitraums, Anlage 4
- Nachweis der Einhaltung von niedriger erklärten Werten, Termin bis spätestens drei Monate nach Ende des Erklärungszeitraums, Anlage 4a
- Abgabeerklärung nach § 6 AbwAG, Artikel 10 BayAbwAG, Termin bis spätestens 30. November vor dem Veranlagungsjahr (Ausschlussfrist!), Anlage 5
- Abgabeerklärung für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser, Termin bis spätestens 31. März des folgenden Jahres, Anlage 6
- Abgabeerklärung für die an Stelle der Kleineinleiter zu zahlende Abgabe, Termin bis spätestens 31. März des folgenden Jahres, Anlage 7
- Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG/Richtigstellung der Verrechnungserklärung, Anlage 8
- Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG/Richtigstellung der Verrechnungserklärung, Anlage 9
- Verrechnung nach § 9 Abs. 1 BayAbwAG/Richtigstellung der Verrechnungserklärung, Anlage 10