Bewässerung
Bedingt durch klimatische Veränderungen und den Anbau bewässerungsintensiver Feldfrüchte/Kulturen besteht zur Sicherung der Erträge immer häufiger der Bedarf zur Verwendung von Bewässerungsanlagen in der Feldflur.
Entnimmt der Betriebsinhaber dabei aus Grund- und Oberflächengewässern das benötigte Wasser zur Bewässerung, benötigt er hiefür grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes.
Bei der Bewässerung ist vorrangig eine Versorgung aus Oberflächengewässern und/oder mit gespeichertem Niederschlagswasser anzustreben. Sofern sich das nicht verwirklichen lässt, soll für die Bewässerung Uferfiltrat an oberirdischen Gwässern entnommen werden. Führt auch das zu keinem Erfolg (z. B. bei großen Entfernungen zum Gewässer) besteht als letzte Alternative eine Nutzung von oberflächennahem Grundwasser.
Vorprüfung
Bereits im Vorfeld einer geplanten Bewässerung sollten zunächst die vor Ort möglichen und aus wasserwirtschaftlicher Sicht in Frage kommenden Möglichkeiten des Wasserbezugs festgestellt werden. Hierzu besteht die Möglichkeit, eine behördliche Vorprüfung zu beantragen um zu klären, ob am vorgesehenen Standort Oberflächenwasser, Uferfiltrat oder Grundwasser zur Beregnung verwendet werden kann. Diese Vorprüfung kann den Verfahrensverlauf erheblich beschleunigen.
Brunnenbau
Kommt eine Entnahme von Grundwasser für die Bewässerung in Frage, ist zu beachten, dass die Bohrung zur Erstellung des Brunnens vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen ist.
Entnahme von Grundwasser
Für den Betrieb der Brunnenanlage (das heißt das Zutagefördern von Grundwasser) ist schließlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese kann nach Errichtung des Brunnens mit den erforderlichen Unterlagen beim Landratsamt Augsburg beantragt werden.
Ansprechperson: siehe Karte Zuständigkeiten im Wasserrecht